Gewährung der laufenden Geldleistung
Geeignete, vom Jugendamt überprüfte Tagespflegepersonen haben gemäß § 23 Abs.1 SGB VIII Anspruch auf eine laufende, das heißt regelmäßige Geldleistung. Der Anspruch richtet sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und setzt voraus, dass dieser einem betreuten Kind die Förderleistung bewilligt hat.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Das Bundesfamilienministerium hat in den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ u.a. die Intention des Gesetzgebers explizit so ausgelegt, dass Tagespflegepersonen durch diesen Anspruch eine gerichtliche Kontrolle der Leistung erleichtert werden soll. Die Rechtsprechung hierzu unterstützt diese Auffassung.
Autor: BLJA, zuletzt geändert am 03.04.2023