Zeitpunkt des Entstehens des Vergütungsanspruchs der Tagespflegeperson nach § 23 SGB VIII
aus: BLJA Mitteilungsblatt 6/13 S. 34
Tagespflegepersonen haben im Rahmen der Förderung in Kindertagespflege nach § 23 Abs. 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung, deren Höhe von der zuständigen Kommune festgelegt wird. Das Gesetz definiert allerdings nicht, zu welchem Zeitpunkt dieser Anspruch entsteht. Mitunter wird in der Praxis der Tagespflege die Auffassung vertreten, Tagespflegepersonen seien grundsätzlich selbständig tätig. Selbständige Leistungsanbieter erhielten auf dem freien Wirtschaftsmarkt ihre Vergütung im Regelfall erst nach Erbringen der vereinbarten Leistung. Damit hätten Tagespflegepersonen – so die Argumentation der Praxis – als selbständig Tätige entsprechend erst nach Ablauf der tatsächlichen monatlichen Betreuungsleistung Anspruch auf das Tagespflegeentgelt.
Diese Rechtsauffassung wird aus unterschiedlichen Gründen nicht geteilt. Im Bereich der vollstationären und teilstationären Leistungen sowie bei vorläufigen Maßnahmen wird in der Jugendhilfe allgemein von einer staatlichen Vorleistungsverpflichtung ausgegangen. Diese Verpflichtung hat in § 91 Abs. 5 SGB VIII für die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen unmittelbar Eingang gefunden.
Der Gesetzgeber hat zwar für den Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 22 ff SGB VIII keine vergleichbare Vorleistungsverpflichtung formuliert, es ist aber dennoch davon auszugehen, dass der in § 91 Abs. 5 SGB VIII beschriebene Grundsatz dieser Vorleistungsverpflichtung gleichermaßen Anwendung findet.
Die Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände zur Tagespflege weisen daher unter Ziffer 3 „Höhe der laufenden Geldleistung für Tagespflege nach SGB VIII“ zu Recht darauf hin, dass die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII zunächst als erweiterte Hilfe in voller Höhe vom Jugendamt zu übernehmen ist.
Damit entstehen der Jugendhilfe tatsächlich Kosten einer Förderleistung, zu deren Deckung Anspruchsberechtigte in angemessenem Umfang herangezogen werden können.
Erst daran anschließend ist die Möglichkeit der Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII wie auch eine mögliche Übernahme des Kostenbeitrags im Rahmen der finanziellen Zumutbarkeit der Belastung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zu prüfen.
Aus dieser Auffassung ergibt sich zwangsläufig die weitere Rechtsfolge, dass eine monatliche Spitzabrechnung des Tagespflegeentgelts in Betreuungsstunden nach tatsächlich erbrachter Förderleistung weder zulässig noch sinnvoll sein kann.
Autor: BLJA, zuletzt aktualisiert am 15.01.2015