Gewährung der laufenden Geldleistung

Häufig gestellte Fragen

Örtlich zuständig für die Gewährung von Leistungen der Förderung in Kindertagespflege ist das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern oder des maßgebenden Elternteils nach Maßgabe der jeweils im Einzelfall geltenden Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII.

Die Kosten der Kindertagespflege hat jeweils das Jugendamt zu tragen, das für die Leistungsgewährung örtlich zuständig ist (belegendes Jugendamt). Dieses Prinzip gilt unabhängig davon, ob die Tagespflegeperson in einem anderen Jugendamtsbezirk tätig ist oder Kinder aus anderen Jugendamtsbezirken betreut.

Wenn die nach den kommunalen Vorschriften festgelegten Sätze für Kindertagespflege variieren, wird  nach der Systematik der Jugendhilfeleistungen der ortsübliche Satz der Kommune, in der die Kindertagespflege stattfindet, empfohlen.

Betreut eine Tagespflegeperson Kinder aus verschiedenen Jugendamtsbereichen, hat das erstbelegende Jugendamt den Beitrag zur Unfallversicherung zu übernehmen. Bei der Übernahme der Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung muss eine Abstimmung zwischen den Jugendämtern erfolgen.

Autor: BLJA, zuletzt geprüfte am 14.01.2024

Eine gute und individuelle Eingewöhnung ist Voraussetzung für einen gelingenden Übergang von der Familie in die Kindertagespflege. Sie ist damit Bestandteil des Betreuungsverhältnisses. Davon zu unterscheiden ist ein Probebesuch oder Schnuppertage im Beisein der Eltern. In diesen Fällen besteht in aller Regel noch kein Betreuungsverhältnis.

Die gesetzliche Regelung im SGB VIII zur laufenden Geldleistung unterscheidet nicht, ob es sich um eine Eingewöhnungszeit mit noch keinen festen Betreuungszeiten handelt oder nicht. Grundsätzlich hat die Tagespflegeperson auch in der Eingewöhnungszeit Anspruch auf ein Tagespflegeentgelt.
Ob sich die Kostenübernahme an den tatsächlichen Betreuungsstunden der Eingewöhnung oder bereits an der geplanten Betreuungszeit orientiert, entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Verantwortung.

Wie viele Stunden ein Kind im Einzelfall für die Eingewöhnung benötigt, hängt in erster Linie vom Alter und Entwicklungsstand bzw. dem Eingewöhnungstempo des Kindes ab. Das Jugendamt sollte dies in jedem Einzelfall und in enger Abstimmung mit der Tagespflegeperson und den Eltern entscheiden.

Eine Refinanzierung nach dem BayKiBiG ist grundsätzlich erst ab einer durchschnittlichen Betreuung von 10 Stunden wöchentlich möglich (Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG).
Nähere Informationen hierzu, wie auch zu den möglichen Ausnahmen, finden Sie unter: Förderung von Tagespflegeverhältnissen mit geringem Stundenumfang.

Weitere Anregungen zum Thema Eingewöhnung in der Kindertagespflege finden Sie im Familienhandbuch des IFP.

Autor: BLJA, zuletzt geprüft am 14.01.2024

Die Auslegung der hier einschlägigen §§ 24, 90 SGB VIII ist nicht unstrittig.

Kinder haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung.

Bei Kindern U3 kann der verpflichtete Träger der öffentlichen Jugendhilfe (TröJH) zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Tagespflege verweisen.

Bei Kindern Ü3 kann der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur durch einen Platz in einer Tageseinrichtung erfüllt werden. Eltern können hier nicht grundsätzlich auf einen Tagespflegeplatz verwiesen werden. Lediglich als Ergänzungsangebot bzw. bei besonderer Bedarfslage, z.B. in Randzeiten, kann der TröJH -gegen den Wunsch der Eltern- leistungsbefreiend auch auf Kindertagespflege verweisen.

Davon zu unterscheiden ist der Sachverhalt, dass Eltern ihr Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres (weiterhin) in Kindertagespflege betreut wissen wollen und nicht auf einen Einrichtungsplatz bestehen.
Nach der Rechtsauffassung des StMAS ist das ihr gutes Recht und wird vom Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII abgedeckt.

Es kommt für die Kostenübernahme nach § 90 SGB VIII nicht darauf an, dass Kindertagespflege im Bereich der drei bis sechsjährigen Kinder unstrittig nicht den Rechtsanspruch erfüllt.
§ 90 SGB VIII spricht von Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern. Tagespflege ist ein solches Angebot und zwar uneingeschränkt auch bei Vorschulkindern und Schulkindern. Andernfalls würde § 90 SGB VIII z.B. für Horte bzw. Schulkinder nicht gelten.
Das Wunsch- und Wahlrecht wird somit durch § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht eingeschränkt. (a.A. BLJA, dieses sieht einen Anspruch nur bei besonders begründetem Bedarf).

Wenn Eltern also die Betreuung in Kindertagespflege für ihr Ü3 Kind fortsetzen wollen bzw. wünschen und ein Platz bei der Tagespflegeperson vorhanden ist, kann der TröJH die Kostenübernahme nicht mit Verweis auf § 24 SGB VIII verweigern.
Dies wäre nur möglich, wenn die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts mit „unverhältnismäßigen Mehrkosten“ verbunden wäre. Dies dürfte in Bayern regelmäßig nicht der Fall sein, weil öffentliche Leistungen auch in einer Kindertageseinrichtung anfallen.

Autor: StMAS, zuletzt geändert am 18.01.2024

Die laufende Geldleistung enthält nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII unter anderem einen Erstattungsbetrag zum Ausgleich angemessener Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes entstehen (Sachaufwand).
Zu diesem Sachaufwand gehört regelmäßig auch die Verpflegung der Tageskinder.
Ausnahmen können etwa dann geboten sein, wenn bestimmte Anforderungen an die Ernährung eines Tageskindes gestellt werden (z.B. Diabetes, Nahrungsmittelallergien oder körperliche Erkrankungen, die bestimmte Diäten oder aufwendige Zubereitung erfordern).
Hier kann mit dem Jugendamt im Voraus ein Zuschlag auf den Anteil des Sachaufwandes vereinbart werden.

Autor: BLJA, zuletzt geprüft am 14.01.2024

Nach dem SGB VIII können grundsätzlich auch Großeltern oder andere Verwandte als Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII beziehen. Das SGB VIII differenziert bewusst nicht nach Verwandtschaftsgraden.

Selbstverständlich werden diese Tagespflegepersonen behandelt wie alle anderen auch, d.h. sie müssen alle Fördervoraussetzungen im Rahmen der §§ 43, 23 SGB VIII (Erteilung der Pflegeerlaubnis etc.) erfüllen.

In Art. 20 BayKiBiG werden Tagespflegeverhältnisse, bei denen die Tagespflegeperson mit dem Kind jeweils bis zum 3. Grad verwandt od. verschwägert ist, von der staatlichen Förderung ausgeschlossen.

Diese Regelung betrifft ausschließlich die Leistungen nach dem BayKiBiG und das Refinanzierungsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Freistaat Bayern.

Autor: StMAS, zuletzt geändert am 07.01.2024

 

Der Anspruch auf die laufende Geldleistung steht nach § 23 Abs. 1 SGB VIII unmittelbar und ausschließlich der Tagespflegeperson zu und richtet sich gegen das örtlich zuständige Jugendamt.

Autor: StMAS, zuletzt geprüft am 12.02.2024

Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des Anspruches auf eine laufende Geldleistung davon ausgegangen, dass Kindertagespflegepersonen selbständig tätig werden.

Dem Grunde nach sind daher zunächst alle aus dieser selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen als Einkommen zu werten.

Weil jedoch ein großer Teil des Entgelts, das die Kindertagespflegeperson erhält, zweckgebunden zu verwenden ist (so der Sachaufwand in Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes und die nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene eigenverantwortliche Vorsorge), erfolgt im Regelfall eine Anrechnung von Einnahmen der Kindertagespflegeperson auf andere Leistungen nur für den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung als Anteil der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, der unmittelbar als Einkommen der Kindertagespflegeperson zu werten ist.

Die Sachleistungen sind ausschließlich zur Deckung des Bedarfs eines Tagespflegekindes vorgesehen und können daher nicht dem Einkommen der Kindertagespflegeperson zugerechnet werden. Auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII sind kein Einkommen, weil sie zum einen für einen bestimmten Zweck vorgesehen sind und zum anderen als Ausgleich für bereits entstandene Belastungen gewährt werden.

Ausnahme: Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind die Leistungen nach § 23 SGB VIII bei der Berechnung des Anspruchs auf Bürgergeld in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen und stellen damit Betriebseinnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) dar.

Das bedeutet zunächst, dass hier ohne Rücksicht auf die Zweckbindung auch der Sachaufwandsanteil des Kindertagespflegeentgelts nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Einkommen der Kindertagespflegeperson gewertet wird.

Erst in einem zweiten Schritt kann der Sachaufwand als Betriebsausgabe vom Einkommen der Kindertagespflegeperson abgesetzt werden. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Das Jugendamt hat die laufende pauschale Geldleistung in Teilbeträge aufgeschlüsselt, aus denen sich die Höhe des tatsächlichen Sachaufwands ergibt. In diesen Fällen wird der ausgewiesene Sachaufwand im Normalfall als notwendig anerkannt und nicht als Einkommen bei der Berechnung des Anspruchs auf Bürgergeld angerechnet.
  2. Der Sachaufwandsanteil des Tagespflegeentgelts entspricht einer bereits vom Jugendamt durchgeführten Monatsabrechnung, aus der hervorgeht, dass der bewilligte Betrag in etwa den tatsächlich notwendigen Betriebsausgaben der Kindertagespflegeperson entspricht. Für diesen Fall wird der vom Jugendamt ausgewiesene Betrag monatlich pauschal als Betriebsausgabe bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt. Geht der tatsächliche Aufwand im Einzelfall darüber hinaus, muss die Kindertagespflegeperson die höheren Aufwendungen nachweisen.
  3. Die Kindertagespflegeperson weist in einer Spitzabrechnung die tatsächlich entstandenen Sachaufwandskosten monatlich nach.

Die Kostenerstattungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII stellen keine Betriebseinnahmen der Kindertagespflegeperson dar und sind daher weder Einkommen noch spielen sie bei der Einkommensbereinigung eine Rolle.

Autor: BLJA, zuletzt aktualisiert am 03.08.2023

Nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII umfasst die der Kindertagespflegeperson zu gewährende laufende Geldleistung:

  • die Erstattung „angemessener“ Kosten, die für den Sachaufwand entstehen,
  • einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, der „leistungsgerecht“ auszugestalten ist und hierbei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind,
  • die Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer „angemessenen“ Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer „angemessenen“ Alterssicherung,
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer „angemessenen“ Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.

Ob die vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor Ort gewährte laufende Geldleistung den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2, 2a S. 2, 3 SGB VIII entspricht, lässt sich nicht an einem einheitlichen Stundensatz festmachen. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist bezüglich der Höhe des Anerkennungsbetrages (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) vom Gesetz ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich eingeschränkt überprüft werden kann.

Es muss nachvollziehbar sein, nach welchen Kriterien ein „leistungsgerechter“ Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung festgelegt ist. Hierbei muss sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den Kriterien des § 23 Abs. 2a S. 3 SGB VIII orientieren: zeitlicher Umfang der Leistung, Anzahl und Förderbedarf der betreuten Kinder. Zudem können auch z. B. die örtlichen Gegebenheiten und das unterschiedliche Qualifikationsniveau von Kindertagespflegepersonen berücksichtigt werden.

Soweit das Gesetz die Erstattung „angemessener“ Kosten für Sachaufwand, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung verlangt, unterliegt das Kriterium der „Angemessenheit“ als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte.

Für die Überprüfung, ob die Kosten des Sachaufwandes angemessen sind, muss ggf. nachvollziehbar dargestellt werden können, welche einzelnen Sachkostenanteile in der Sachkostenpauschale enthaltenen sind.

Da die laufende Geldleistung zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VIII genannten Bestandteile enthält und diese Bestandteile nach zum Teil unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind, setzt eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach einzeln bestimmt werden. Ansonsten lässt sich nicht konkret feststellen, ob der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, der nach § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ob die Erstattung der der Kindertagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessen ist (vgl. Wiesner/Wapler/Schweigler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 23, Rn. 46; OVG NRW 22.08.2014, 12 A 591/14, VG München 24.02.2016, M 18 K 14.3472).

 In einigen nachfolgend beispielhaft genannten Urteilen wurde das Thema „angemessene/leistungsgerechte“ laufende Geldleistung behandelt:

VG Stuttgart 16.12.2011 Az.: 7 K 956/10
OVG NRW 15.10.2012 Az.: 12 A 1445/12
VG Frankfurt 23.04.2013 Az.: 7 K 2482/12.F
VGH BW 15.11.2013 Az.: 12 S 352/12
VG Düsseldorf 19.11.2013 Az.: 19 K 3745/13
VG Düsseldorf 17.12.2013 Az.: 19 K 6016/13
VG München 27.11.2013 Az.: M 18 K 13.1005
OVG NRW 22.08.2014 Az.: 12 A 591/14
VG Würzburg 15.01.2015 Az.: W 3 K 14.589
VG Düsseldorf 20.01.2015 Az.: 19 K 6520/14

Autor: BLJA, zuletzt geändert am 10.08.2023