Gesetzliche Grundlagen:

Art. 9, Art. 18, Art. 20, Art. 20a BayKiBiG;
§§ 23, 43 SGB VIII

Zuständigkeit und Aufsicht:

Zuständig für den Vollzug gemäß §§ 23, 43 SGB VIII: die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (TröffJH)

Zuständig für den Vollzug des BayKiBiG: die Bewilligungsbehörden nach Art. 29 BayKiBiG

Förderanspruch:

Die Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG ist ein Förderanspruch der Gemeinde ggü. dem Freistaat, daher:

  • Entscheidung der Gemeinde, ob die Großtagespflege (GTP) nach Art. 20 a BayKiBiG gefördert wird oder nicht. Ein Rechtsanspruch der GTP auf kindbezogene Förderung gegen die Gemeinde besteht nicht.
  • Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Tagespflegeentgelt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII bleibt von der Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG unberührt (hier ohne Qualifizierungszuschlag).

Wer bekommt die Förderung?

Adressat der staatlichen kindzogenen Förderung ist die Gemeinde. Diese erbringt eine Leistung in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Anteil an den Träger der GTP (z.B. freigemeinnütziger oder sonstiger Träger/natürliche Person im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG).

Weitere Fördervoraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG:

  1. Mindestens eine päd. Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche (dies gilt bei der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG, auch, wenn gleichzeitig weniger als 9 Kinder betreut werden! Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG, Art. 20 a Satz 1 BayKiBiG)
  2. Erfolgreiche Teilnahme der weiteren in der GTP tätigen Tagespflegepersonen an einer Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden
  3. Vorliegen der Voraussetzungen der § 23, § 43 SGB VIII (z.B. Pflegeerlaubnis, Ersatzbetreuung…)
  4. Begrenzung der Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 BayKiBiG
  5. Keine Erhebung von Elternbeiträgen durch die TPP/GTP (EB erhebt ausschließlich der TröffJH!)

Vorgehen/Anträge etc:

  1. Antrag der GTP bei der Gemeinde/kreisfreien Stadt auf Förderung nach Art. 20a BayKiBiG.
  2.  Entscheidung der Gemeinde
    1. Negativ/Ablehnung: ⇒ Förderung der GTP nach Art. 20 BayKiBiG
    2. Positiv/Zustimmung: ⇒ Förderung der GTP nach Art. 20a BayKiBiG, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
      Abdruck der Entscheidung an den TröffJH, da ggfs. das Tagespflegeentgelt neu festgesetzt und die GTP an Administration-KiBiG.web gemeldet werden muss.
  3. Antrag des Trägers der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG auf Abschlag an die Gemeinde mittels des Moduls „Antrag auf Abschlag“ in KiBiG.web. Abdruck an TröffJH, TP-Entgelt (§ 23 SGB VIII) muss ggf. neu (ohne Qualifizierungszuschlag) festgesetzt werden.
  4. Bewilligung bzw. Freigabe des Antrags auf Abschlag durch die Gemeinde in KiBiG.web.
  5. Auszahlung der Förderung (staatliche und kommunale Förderung) durch die Gemeinde an den Träger der GTP
  6. Endabrechnung über entsprechendes Modul in KiBiG.web nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Verfahren bei Gastkindern:

Bei Gastkindern ist zu klären, ob die zuständige Aufenthaltsgemeinde bereit ist, den kommunalen Förderanteil zu leisten. Es wird empfohlen, die Abrechnung stets über die Sitzgemeinde abzuwickeln. Die betreffenden Gemeinden vereinbaren, im Anschluss den kommunalen Förderanteil untereinander abzurechnen (interner Ausgleich).

Optionen, falls sich die Aufenthaltsgemeinde nicht an der Förderung nach Art. 20a BayKiBiG beteiligt:

  • Sitzgemeinde übernimmt den kommunalen Förderanteil für das Gastkind
  • Sitzgemeinde macht die Mitfinanzierung der Aufenthaltsgemeinde zur Aufnahmebedingung
  • GTP verzichtet für das Gastkind auf die kindbezogene Förderung und erhält das Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII und den Qualifizierungszuschlag nach § 18 AVBayKiBiG . Der TröffJH beantragt die kindbezogene Förderung für dieses Kind.

Fristen:

Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG:
Für den Anspruch auf die staatliche kindbezogene Förderung der Gemeinde gilt für die Endabrechnung die Antragsfrist des 30.06. bzw. 31.12. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Keine formale Antragsfrist für die Träger der GTP. Den Gemeinden wird empfohlen, im Rahmen der Zustimmung (s.ob. 2b) dem Träger eine entsprechende Frist zu setzen. In Anlehnung an Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG wird als Antragsfrist der 30. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres empfohlen.

KiBiG.web:

KiBiG.web unterstützt auch das Antrags- und Bewilligungsverfahren für die kindbezogene Förderung von Großtagespflegestellen, die nach Art. 20 a BayKiBiG gefördert werden (Antrag auf Abschlag Endabrechnung).

Bundesmittel für Plätze von Kindern unter drei Jahren:

Der Anspruch auf freiwillige staatliche Leistungen, die der Bund über die Umsatzsteuer finanziert (sog. Ausbaufaktor- U3), verbleibt auch bei der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG beim TröffJH.

Sonstiges:

  • Die Sicherstellung der Ersatzbetreuung obliegt auch bei der nach Art. 20 a BayKiBiG geförderten GTP organisatorisch und finanziell dem TröffJH.
  • Auch bei GTP nach Art. 20 a BayKiBiG ist eine eindeutige Zuordnung von Tagespflegekind zur Tagespflegeperson notwendig (z.B. im Betreuungsvertrag).
  • Aufnahme eines Kindes während des Monats bei der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG:
    Für die staatliche Förderung gilt hier § 25 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG. Demnach werden Änderungen immer ab Beginn des Kalendermonats berücksichtigt, in dem sie eintreten.
    Wenn also ein Kind während des Kalendermonats aufgenommen wird, wird die staatliche Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG für den ganzen Kalendermonat gewährt. Wenn ein Kind während eines Kalendermonats die GTP wieder verlässt, entfällt die Förderung rückwirkend ab dem 1. des Kalendermonats, in dem das Kind die GTP verlässt.
  • „Schließzeiten“ in der GTP:
    „Schließtage“ analog wie im Einrichtungsbereich gibt es im Bereich der Kindertagespflege eigentlich nicht, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelmäßig verpflichtet ist, eine entsprechende Ersatzbetreuung sicherzustellen.
    Infos zur Ersatzbetreuung finden Sie unter Ersatzbetreuung und Häufig gestellte Fragen zur Ersatzbetreuung.
  • Mindestbuchungszeit für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt:
    Bei der Förderung der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG ist die Gemeinde bzw. der Träger der Großtagespflegestelle der Empfänger der staatlichen Förderung. Demnach sind auch die Vorschriften in Art. 21 Abs. 4 Sätze 4 und 5 anzuwenden.
    Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung bedürfen daher für die staatliche Förderung eine Mindestbuchungszeit in der Zeitkategorie > 3-4 Stunden.
    Die Ausnahme für Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben aber im Einrichtungsbereich noch mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 gefördert werden, gilt im Bereich der Kindertagespflege nicht, da hier alle Kinder einheitlich mit dem Gewichtungsfaktor 1,3 gefördert werden (Ausnahme Kinder mit Behinderung GF 4,5).
    Demnach entfällt für Kinder ab dem Kalendermonat, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, der Förderanspruch, wenn sie nicht mindestens die Zeitkategorie >3h bis 4h gebucht haben.
    Für die Ermittlung der Mindestbuchungszeit können ggf. Buchungszeiten aus einer vorherigen Betreuung (z.B. Kindergarten) mit der Buchungszeit in der Kindertagespflege zusammengerechnet werden (Art. 2 Abs. 5 BayKiBiG).
    Eine Anschlussbetreuung in der nach Art. 20a geförderten GTP dürfte daher in der Regel förderfähig sein.
    Für den Fall, dass eine Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG nicht möglich ist, greift die Förderung nach Art. 20 BayKiBiG nach Maßgabe der hier relevanten Rechtsvorschriften.

Autor: StMAS, zuletzt aktualisiert am 08.01.2024