Förderung von Kindertagespflegeverhältnissen mit geringem Stundenumfang nach BayKiBiG

Im Bereich der Kindertagespflege ist für die Refinanzierung nach dem BayKiBiG grundsätzlich eine Betreuung im Umfang von durchschnittlich 10 Stunden wöchentlich notwendig (Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG).
Hintergrund dieser Regelung ist, nur dann eine gesetzliche Förderung auszureichen, wenn Bildungsarbeit geleistet wird. Dies setzt ein zeitliches Mindestmaß an Bildungs- und Erziehungsarbeit voraus.
Bildung ist ein einheitlicher Prozess, daher wird dem Erfordernis des Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG auch Genüge getan, wenn das Kind mehrere Bildungseinrichtungen in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang in Anspruch nimmt. Die kindbezogene Förderung in der Kindertagespflege erfolgt selbstverständlich nur bezogen auf die jeweilige Buchungszeit in der Kindertagespflege.
Für die BayKiBiG-Förderung muss die Buchungszeit aus förderrechtlichen Gründen im Schnitt immer über 5 Wochenstunden betragen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 AVBayKiBiG).

Gem. Art. 2 Abs. 5 BayKiBiG können bei der Feststellung von Mindestbesuchszeiten (vgl. Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG) und der Mindestbuchungszeit nach Art. 21 Abs. 4 Satz 4 Zeiten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege auch mit Zeiten in schulischen Einrichtungen zusammengerechnet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Tagespflegeverhältnisse.

Demnach können Tagespflegeverhältnisse im unmittelbaren Anschluss an die Schule oder den Hort/Kita nach dem BayKiBiG refinanziert werden, obwohl sie die Betreuungszeit nach Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG nicht erreichen. Eine Förderfähigkeit wird hergestellt, indem man die Bildungszeiten in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung/Schule als Einheit definiert.

Möglich ist demnach z.B.:

  • Schule/Kindertageseinrichtung plus unmittelbar anschließender Besuch der Kindertagespflege.
  • Schule, anschließend Hort plus unmittelbar anschließender Besuch der Kindertagespflege.

Erfolgt die Kindertagespflege im unmittelbaren Anschluss an eine Bildungseinrichtung (Schule/Kita) wird unterstellt, dass die Bildungsarbeit aufeinander aufbaut. Dies ist nicht der Fall, wenn die Zeit der Bildungsarbeit unterbrochen wird. In diesem Fall müsste z.B. die enge Kooperation der Bildungsinstitutionen nachgewiesen werden.

Zeiten der Mittagsbetreuung können nicht mit Zeiten in der Kindertagespflege kombiniert werden. Diese Betreuungsform setzt nicht zwingend eine Orientierung an den Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan oder den Bayerischen Bildungsleitlinien für die Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit voraus. Eine Mittagsbetreuung unterbricht daher auch die Bildungsarbeit in Schule und Kindertagespflege:

Beispiel:
Regelmäßig nicht förderfähig nach dem BayKiBiG ist daher:
Schule, anschließend 3 Stunden Mittagsbetreuung plus anschließend Kindertagespflege unter 10 Stunden wöchentlich.

Kindertagespflege im unmittelbaren Anschluss an eine Ganztagsschule ist dagegen förderfähig.

Ebenfalls zum Tragen kommt die Möglichkeit des Art. 2 Abs. 5 BayKiBiG bei der Förderung der Großtagespflege nach Art. 20 a BayKiBiG. Wie den Ausführungen im Leitfaden zur GTP nach Art. 20 a zu entnehmen ist, ist im Fall der GTP nach Art. 20 a BayKiBiG Art. 21 Abs. 4 Satz 4 BayKiBiG anzuwenden und damit eine Mindestbuchungszeit von täglich 3-4 Stunden für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung notwendig. Für die Ermittlung dieser "Mindestbuchungszeit" kann beispielsweise die Zeit des Kindergartenbesuchs mit der Zeit in der Kindertagespflege zusammengerechnet werden.
Abgerechnet werden in der "Anschlusstagespflege" dann wieder nur die tatsächlich bei der Tagespflegeperson gebuchten Zeiten. Damit ist eine Doppelförderung (vgl. Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKiBiG) ausgeschlossen.

Autor: StMAS, zuletzt geändert am 22.01.2024