Häufig gestellte Fragen zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und Assistenzkräften
Allgemeine Fragen
Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich einer regionalen Verteilung der Mittel. Anträge werden nach dem Eingangszeitpunkt berücksichtigt, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.
Ansprechpartner für
- Kindertageseinrichtung / Einrichtungsträger mit Interesse an der Einstellung einer Assistenzkraft sind zunächst die Gemeinden (Zuständigkeit Kindertagesbetreuung).
- Personen mit Interesse am Einsatz als Assistenzkraft sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt, Bereich Kindertageseinrichtungen).
Der Förderzeitraum der Richtlinie wurde mit Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 insgesamt bis zum 31. Dezember 2026 verlängert (s. Ziff. 9 der Richtlinie, ab 1. Januar 2025 in neuer Fassung abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2231_A_10881/true)). Damit bestehen die Fördermöglichkeiten nach der Richtlinie – vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – für die Bewilligungszeiträume 2025 und 2026.
Es ist möglich, dass eine Person beispielsweise vormittags als Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung und nachmittags als Tagespflegeperson nach § 43, 23 SGB VIII im eigentlichen Sinne, also z.B. als selbständige Tätigkeit in ihren eigenen Räumlichkeiten ausüben. Ausgeschlossen ist selbstverständlich ein zeitgleicher Einsatz in beiden Bereichen. Dies ist förderrechtlich ausgeschlossen.
Für die Tätigkeit als Tagespflegeperson wäre dann eine förmliche „Extra“-PE nach § 43 SGB VIII mit entsprechender Prüfung der Räumlichkeiten, Belastbarkeit insgesamt etc. notwendig.
Die Tätigkeit der Assistenzkraft in der Kita stellt keine Tagespflege i.S.d. § 43 SGB VIII dar. Die von der Assistenzkraft in der Kita betreuten Kinder werden nicht auf die möglichen Betreuungsverhältnisse nach Art. 9 BayKiBiG angerechnet, sodass die Möglichkeit der Kindertagespflege außerhalb der Tätigkeit in der Kita unberührt bleibt.
Die Bundesmittel, die für das Förderprogramm eingesetzt werden, sind nach Maßgabe des KiTa-Qualitäts- und –Teilhabeverbesserungsgesetzes nur für den vorschulischen Bereich bestimmt. Dementsprechend können nur Assistenzkräfte oder Tagespflegepersonen in Festanstellung gefördert werden, die Kinder bis zur Einschulung betreuen.
Eine Assistenzkraft im Hort oder z. B. in einer MiniKita, in der ausschließlich Schulkinder betreut werden, ist daher nicht förderfähig. Der Einsatz einer Assistenzkraft in einer altersgemischten Einrichtung, in der auch Schulkinder betreut werden, ist förderunschädlich.
Assistenzkräfte in Kindertageseinrichtungen
Eine Förderung von Assistenzkräften im Sinne der Richtlinie setzt voraus, dass
- die Anstellung der Assistenzkraft/-kräfte in einem Arbeitsverhältnis bei einem Träger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayKiBiG in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung erfolgt,
- die Bruttojahresvergütung der Assistenzkraft/-kräfte grundsätzlich die Höhe der staatlichen Förderung umfasst (unter Beachtung des Besserstellungsverbotes);
- die Assistenzkraft/-kräfte die Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllt/erfüllen oder erfolgreich am Modul 1 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten teilgenommen hat/haben,
- die Assistenzkraft/-kräfte eine vom StMAS zertifizierte Zusatzqualifizierung mindestens im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts für die
berufliche Weiterbildung) absolviert/absolvieren - die Assistenzkraft/-kräfte an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mind. 15 Stunden teilnimmt/-nehmen.
Grundsätzlich gilt, dass Anträge auf die Förderung zwingend vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Systems KiBiG.web zu stellen. Bewilligungsbehörden bestimmen sich gemäß Ziff. 7.2 nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG. Dies sind
- bei kreisangehörigen Gemeinden die Kreisverwaltungsbehörden und
- bei kreisfreien Gemeinden die Regierungen.
Im Einzelnen gilt für das Antrags- und Bewilligungsverfahren ab 2025:
Folgeanträge
Für bestehende Maßnahmen, die bereits im Jahr 2024 eine Förderung nach der Richtlinie TP 2.000 erhalten haben und die im Kalenderjahr 2025 fortgeführt werden, wurde ein vorzeitigen Vorhabenbeginn pauschal zugelassen (Nr. 7.3 der Richtlinie), so dass ein förderschädlicher Beginn bei Fortführung im Januar 2025 ausgeschlossen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass dies die Antragsstellung auf Förderung nicht ersetzt. Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel wird zudem empfohlen, die Antragsstellung möglichst frühzeitig vorzunehmen, um eine weitere Förderung der Maßnahme sicherzustellen.
Erstanträge
Neue Anträge (Einstellung von Assistenzkräften ab Januar 2025) müssen zwingend vor Beginn der Maßnahme im KiBiG.web gestellt werden. Der vorzeitige Vorhabenbeginn wird ab Bestätigung des Antragseingangs bei der zuständigen Bewilligungsbehörde automatisch zugelassen. Die Träger müssen also keinen gesonderten Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn mehr stellen, sondern stellen nur noch einen einheitlichen Antrag auf Förderung. Eine gesonderte Bewilligung des vorzeitigen Vorhabenbeginns durch die Bewilligungsbehörden ist nicht mehr erforderlich.
Der Ablauf für neue Anträge ab Januar 2025 gestaltet sich wie folgt:
- Antrag des Einrichtungsträgers auf Förderung im KiBiG.web.
- Annahme des Antrags durch die staatliche Bewilligungsstelle (entspricht „Ampelstellung gelb“ im KiBiG.web, keine weitere Handlung der Bewilligungsbehörde erforderlich) = Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
- Maßnahme kann förderunschädlich begonnen werden.
- Bewilligung durch die zuständige Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Hinweis: Aufgrund der späten Gesetzesverlängerung durch den Bundesgesetzgeber sind Bewilligungen und Auszahlungen erst möglich, wenn der Nachtragshaushalt für 2025 verabschiedet und die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan hinterlegt sind.
- (ggf. rückwirkende) Auszahlung bzw. Abschlagszahlung
Auch bei der Richtlinie TP 2000 gilt, dass Bewilligungen und Auszahlungen aufgrund der späten Gesetzesverlängerung durch den Bundesgesetzgeber erst möglich sind, wenn der Nachtragshaushalt für 2025 verabschiedet und die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan hinterlegt sind. Die Bewilligungsbehörden werden informiert, sobald die Bewilligungen in KiBiG.web freigegeben sind.
Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte im Regelbetrieb bei der pädagogischen Arbeit. Entsprechend wird als förderrelevante Qualifizierungsgrundlage
- entweder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nach Beurteilung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
- oder die erfolgreiche Teilnahme am Modul 1 Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen des StMAS vorausgesetzt.
- Zusätzlich ist eine Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten erforderlich (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung).
Ein Einsatz von Assistenzkräften ausschließlich bzw. überwiegend im hauswirtschaftlichen Bereich wie Küchendienst o. ä. ohne Bezug zu den Kindern/ ohne pädagogischen Einsatz ist nicht förderfähig. Die Förderung der Tätigkeit als Assistenzkraft setzt voraus, dass der Schwerpunkt der Arbeit darin liegt, die Fach- und Ergänzungskräfte bei der pädagogischen Arbeit zu unterstützen und diese zu entlasten (z.B. Unterstützung in der Bring- und Abholphase, bei der Aufsicht, durch Übernahme der Schlafwache, durch Vorlesen usw.), Sonstige Tätigkeiten – wie z.B. Hilfe bei der Organisation des Kita-Alltags (Vorbereitung der Mahlzeiten, Gestaltung der Lernumgebung, Aufräumen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten) sind zwar möglich, müssen allerdings den wesentlich untergeordneten Anteil der zu erbringenden Leistung darstellen. Dies hat der Träger bei Ausübung seines Direktionsrechts strikt zu beachten, um die Förderfähigkeit nicht zu gefährden.
In den Randzeiten können Assistenzkräfte entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 5 Satz 1 AVBayKiBiG (vor 9 Uhr und nach 16 Uhr) in der Kindertageseinrichtung alleine höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreuen und bis zu drei Assistenzkräfte höchstens zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen. Hierfür wird jedoch eine Mindestqualifizierung von 160 Unterrichtseinheiten vorausgesetzt.
Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte im Regelbetrieb bei der pädagogischen Arbeit. Sie sind zusätzliche Kräfte und zählen nicht in den Anstellungsschlüssel.
Generell werden zwar keine Vorgaben zum zeitlichen Umfang der Arbeitstätigkeit als Assistenzkraft vorgegeben. Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis entspricht jedoch nicht dem Zweck der Richtlinie bzw. der Intention des Richtliniengebers.
Empfohlen wird ausdrücklich, auf eine Anstellung bzw. Arbeitsverträge mit einer möglichst hohen regelmäßigen Zahl an Wochenstunden abzuschließen, um entsprechend hohe qualitative Effekte in den Einrichtungen zu erzielen sowie um den Assistenzkräften eine tatsächliche berufliche Alternative mit entsprechendem Einkommen zu ermöglichen.
Der Einsatz von Assistenzkräften als „Springer“ ist nur in bestimmten Konstellationen förderbar.
Aus dem Zuwendungszweck – der Entlastung und Unterstützung des pädagogischen Personals – ergibt sich eine Anforderung an eine gewisse Kontinuität des Einsatzes. Wenn die Assistenzkraft nicht speziell und ausschließlich einer Kindertageseinrichtung zugeordnet ist, muss davon ausgegangen werden, dass weder die notwendige Bindung zu den Kindern aufgebaut werden kann, noch ein Grundmaß an verlässlichen Strukturen für die Kinder realisiert werden kann. Eine pauschale Rückmeldung für einen geplanten flexiblen Einsatz ohne feste Zuordnung zu einer Einrichtung ist daher grundsätzlich nicht möglich bzw. muss im Einzelfall genau geprüft werden.
Unproblematisch stellt sich hingegen ein fester Einsatz einer Assistenzkraft in zwei Einrichtungen dar, wobei es sich in diesem Fall dann entsprechend um zwei Maßnahmen handelt.
Für den Einsatz als Assistenzkraft im Sinne der Richtlinie muss die Kraft
- die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllen oder
-
das Einstiegsmodul (Modul 1 Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen des StMAS erfolgreich absolviert haben.
Für eine Anstellung als Assistenzkraft in Kindertageseinrichtungen ist zudem nach Nr. 4.1 c) der Richtlinie eine zertifizierte Zusatzqualifizierung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts) zu absolvieren. Diese kann berufsbegleitend erfolgen und muss innerhalb eines Zeitraums von max. zwölf Monaten ab Beginn der Festanstellung abgeschlossen werden um die Förderfähigkeit der Richtlinie zur erhalten.
Im Besonderen gilt für a) zudem, dass die „Eignungsprüfung analog der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII gestaltet sein" sollte - mit Ausnahme der Prüfung der räumlichen Verhältnisse. Dies ist entsprechend vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzustellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertageseinrichtung liegt. In diesem Zusammenhang gilt weiterhin: Die „Voraussetzung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis“ sind nur erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Eignung die Pflegeerlaubnis auch tatsächlich erteilt werden könnte, die betreffende Person also sofort als Kindertagespflegeperson tätig werden könnte
Sofern ein Einsatz ausschließlich als Assistenzkraft erfolgt, ist lediglich der förmliche Akt der Pflegeerlaubnis entbehrlich, d. h. eine Feststellung der Voraussetzungen und die entsprechende Dokumentation ist ausreichend. Ausschließlich die Prüfung der räumlichen Verhältnisse ist aufgrund fehlender Relevanz ausgenommen. Alle anderen Bestandteile der Pflegeerlaubnis müssen aber geprüft werden (z.B. auch Erste-Hilfe-Kurs etc.).
Sofern aus strukturellen Gründen die im Sinne der Richtlinie zuständigen Stelle beim TröffJH nicht identisch sind mit den grundsätzlich für die PE nach § 43 SGB VIII zuständigen Stellen, empfehlen wir ausdrücklich eine enge Zusammenarbeit bzw. ggf. einen Austausch im Wege der Amtshilfe beim Feststellungsverfahren für die Eignung. Dies dient auch dafür, ein möglichst einheitliches Vorgehen sicherzustellen.
Wechselt die Assistenzkraft in eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines anderen TröffJH, so muss erneut ein Bescheid über die Eignung bzw. eine Pflegeerlaubnis eingeholt werden. Ist dabei der Umfang der Qualifizierung geringer als bei zuständigen TröffJH, muss die Eignung durch den zuständigen TröffJH bestätigt werden.
Die Eignungsprüfung durch den Träger der TröffJH entfällt, sofern die förderrelevante Qualifizierungsgrundlage über das Einstiegsmodul (Modul 1 Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung erfolgt ist.
Eine einheitliche Qualifizierung zur Pflegeerlaubnis von Tagespflegepersonen (PE nach § 43 SGB VIII) gibt es in Bayern nicht, ausgenommen eines Mindestumfangs von 160 Unterrichtseinheiten Qualifizierung für die Refinanzierung nach dem BayKiBiG. Die Voraussetzungen für die Erteilung der PE erforderlichen Grundlagen legen die TröffJH vor Ort in eigener Zuständigkeit fest. Entsprechend kann der Qualifizierungsumfang ggf. in Landkreisen auch über dem förderrelevanten Umfang liegen.
Die Eignungsprüfung durch den Träger der TröffJH entfällt, sofern die förderrelevante Qualifizierungsgrundlage über das Einstiegsmodul (Modul 1 Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung erfolgt ist.
Für die Qualifizierungsmaßnahme wurden vom Staatsinstitut für Frühpädagogik und dem StMAS Multiplikatoren geschult. Diese führen vor Ort entsprechende Kurse (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts) für Assistenzkräfte durch.
Gemäß der Richtlinie muss die Assistenzkraft an Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilnehmen.Die Fortbildungsmaßnahmen können analog der Qualifizierungsmaßnahme als Unterrichtseinheiten (45 Minuten) ausgelegt werden. Die Pflicht zur Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfällt während der Qualifizierungsphase. Dies bedeutet, dass der Zeitraum für die Erbringung des jährlichen Fortbildungssolls erst im Bewilligungsjahr nach Absolvierung der Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu erbringen ist.
Die Fortbildungen sollen eine kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung gewährleisten sowie der regelmäßigen Vernetzung dienen. Die Fortbildungsinhalte müssen sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 BayKiBiG und dem 1. Abschnitt der Kinderbildungsverordnung sowie an die Inhalte des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP) orientieren.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsstunden sind zunächst auf der Arbeitsebene – also zwischen Einrichtungsträger und Assistenzkraft zu regeln und ggf. arbeitsvertraglich festzuhalten. Ein entsprechender Nachweis erfolgt insofern durch den Einrichtungsträger. Zudem prüfen die Bewilligungsbehörden nach Nr. 7.2 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 29 BayKiBiG im Zuwendungsbereich der Richtlinie im Rahmen der Belegprüfung die Ableistung des verpflichtenden jährlichen Fortbildungspensums.
Die Kostenübernahme ist vor Ort zu klären.
Seitens des StMAS wurde die Entwicklung der Qualifizierungskurse für die Multiplikatoren des Gesamtkonzepts der beruflichen Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen bezuschusst. Darüber hinaus stehen für Qualifizierungsmaßnahmen - die Grundqualifizierung als TPP, Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten sowie die regelmäßigen, jährlichen Fortbildungen keine Haushaltsmittel zur Verfügung.
Grundsätzlich sind Anträge auf eine Förderung vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn führt in der Regel zum Ausschluss der Förderung.
Wenn eine bereits eingestellte Kraft jedoch bisher noch nicht die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt hat, da sie z. B. keine Qualifikation zur TPP durchlaufen hatte, ist der Beginn der Maßnahme die Fortführung der Beschäftigung nach Erteilung der PE.
Wenn eine bereits angestellte Kraft die Qualifizierung und Eignung einer Tagespflegeperson aufweist, ist der Maßnahmebeginn die vertragliche Verpflichtung zur zertifizierten Qualifizierung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten.
Ebenso kann ggf. eine neue arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Übernahme neuer Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie als neue Maßnahme gewertet werden. Zwingend ist hierbei jedoch eine klare Trennung der Arbeitsverhältnisse (vertraglich sowie inhaltlich).
Eine Förderung nach der Richtlinie TP 2.000 ist nicht möglich für Kräfte, die eine Qualifikation als pädagogische Ergänzungskraft im Sinne des § 16 Abs. 4 BayKiBiG vorweisen oder für Kräfte, für die nach der Allgemeinverfügung generell die Zustimmung zum Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft erteilt ist. Eine Förderung ist selbst dann nicht möglich, wenn diese Personen in einer Kita ganz oder teilweise als Assistenzkraft mit entsprechendem Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Auch eine stundenweise Aufteilung ist nicht möglich.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die letzten Änderungen der Allgemeinverfügung zur Anerkennung weiterer Abschlüsse, d.h. ohne notwendige Zustimmung seitens der Bewilligungsbehörden, wie beispielsweise Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. Aufgrund der im Jahr 2024 unterjährig erfolgten Änderung der Allgemeinverfügung haben bis 2024 bereits erfolgte Bewilligungen auf Förderungen eines Einsatzes als Assistenzkraft im Jahr 2024 noch Bestand. Eine Förderung ab 2025 ist nicht möglich.
Hier sind verschiedene Konstellationen möglich:
Beschäftigte Assistenzkräfte, die eine Qualifizierung zur pädagogischen Ergänzungskraft (Block B Modul 3 Gesamtkonzept) beginnen bzw. begonnen haben:
- Können bereits mit Beginn der Qualifizierung über eine Einzelfallzustimmung nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG im Anstellungsschlüssel gemäß § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG berücksichtigt werden. Die Entscheidung, ob ein Antrag nach § 16 AVBayKiBiG gestellt wird, ist den Trägern überlassen. Im Falle einer Einzelfallentscheidung nach § 16 Abs. 6 BayKiBiG ist eine (Weiter-)Förderung als Assistenzkraft ausgeschlossen.
- Sofern von einer Antragsstellung auf Einzelfallentscheidung abgesehen wird und die Arbeitszeitstunden der Kraft nicht in den Anstellungsschlüssel eingerechnet werden, ist eine Förderung als Assistenzkraft (weiterhin) möglich. Die Förderung endet mit der Zertifizierung als Ergänzungskraft in Kindertageseinrichtungen nach erfolgreichem Abschluss von Block B Modul 4 des Gesamtkonzepts zur beruflichen Weiterbildung.
Personen, die direkt eine Qualifizierung in Block B Modul 3 beginnen (ohne vorherigen Abschluss des Moduls 1 und/oder 2 Block A):
In diesem Fall ist eine Förderung als Assistenzkraft aufgrund fehlender Voraussetzungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die Person nach Beurteilung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfüllt (Ziff. 4.1 b der Richtlinie) und innerhalb eines Jahres Modul 2 Block A erfolgreich absolviert.
Durch die Vorgabe in Ziffer 6 Satz 4 und 5 der Richtlinie besteht sowohl die Pflicht des Zuwendungsempfängers eine Doppelförderung auszuschließen als auch die Möglichkeit die Assistenzkraftförderung und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach § 82 Abs. 3 des dritten Buches Sozialgesetzgebung (SGB III) zu kombinieren.
Werden nach § 82 Abs. 3 SGB III Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem prozentualen Verhältnis zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt nach den Sätzen 2 und 3 erbracht, dann ist die Förderung nach der Richtlinie TP 2.000 entsprechend zu reduzieren.
Tagespflegepersonen (TPP) im Bereich der Kindertagespflege bzw. in der Ersatzbetreuung
Aufgrund der sehr begrenzten Nachfrage nach Förderungen zur Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung (i.S.d. Richtlinie) wird ausschließlich eine (Bestands-)Förderung von Maßnahmen, die bereits bis Ende 2022 gefördert wurden, gewährt. Damit wird der Fortbestand der bereits initiierten Maßnahmen bis Ende 2026 gewährleistet. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die verfügbaren Mittel vorrangig für die stark nachgefragten Maßnahmen (Assistenzkräfte) eingesetzt werden können.
- Der Einsatz erfolgt nach Maßgabe der §§ 22, 23 Abs. 4 Satz 2 und 43 SGB VIII sowie unter Berücksichtigung von Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG;
- Die Festanstellung hat beim Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (TröffJH) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden zu erfolgen
- Die Bruttojahresvergütung der TPP muss mindestens die Höhe der staatlichen Förderung umfassen;
- Die TPP nimmt jährliche an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mind. 15 Stunden teil.
Die Anstellung der TPP im Rahmen der Förderung nach Nr. 1.2 der Richtlinie ist ausschließlich beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich. Eine Anstellung bei bzw. Weiterleitung der Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe an freie Träger, Vereine etc. ist nicht förderfähig.
Die TPP können im Angestelltenverhältnis entweder in der Kindertagespflege im eigentlichen Sinne oder zur Ersatzbetreuung eingesetzt werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss dabei mindestens 19,5 Stunden betragen.
Die Eignungsprüfung erfolgt im üblichen Verfahren durch den zuständigen TröffJH. Hierzu finden sich auch im Beitrag Orientierungshilfe zur Eignungsfeststellung des BLJA weiterführende Informationen.
Darüber hinaus wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Hinweise zur Eignungsprüfung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII veröffentlicht.
Für ausschließliche Betreuung im Rahmen der Ersatzbetreuung ist der förmliche Akt der Pflegeerlaubnis nicht erforderlich. Siehe hierzu auch Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege.
Das Zusatzmodul von 40 Unterrichtseinheiten ist nur für den Einsatz als Assistenzkraft in Kindertageseinrichtungen erforderlich, nicht bei Festanstellung als TPP.
Autor: StMAS, zuletzt geändert am 06.03.2025