Häufig gestellte Fragen zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und Assistenzkräften

Allgemeine Fragen

Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich einer regionalen Verteilung der Mittel. Anträge werden nach dem Eingangszeitpunkt berücksichtigt, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.

Ansprechpartner für

  •  Kindertageseinrichtung / Einrichtungsträger mit Interesse an der Einstellung einer Assistenzkraft sind zunächst die Gemeinden (Zuständigkeit Kindertagesbetreuung).
  • Personen mit Interesse am Einsatz als Assistenzkraft sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt, Bereich Kindertageseinrichtungen).

Der Förderzeitraum der Richtlinie wurde mit der Änderungsbekanntmachung vom 2. Mai 2023 insgesamt bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (s. Ziff. 9 der Richtlinie). Damit bestehen die Fördermöglichkeiten nach der Richtlinie – vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – für die Bewilligungszeiträume 2023 und 2024.

Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 außer Kraft. Dieser längere Geltungszeitraum dient lediglich der Abwicklung des Vollzugs.

Inwiefern eine Förderung ab dem Jahr 2025 in Betracht kommt, ist aktuell offen. Der Bund hat für die Zeit ab 2025 ein sogenanntes „Qualitätsentwicklungsgesetz“ in Aussicht gestellt. Inwiefern auf Grundlage dessen auch nach 2024 Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden, ist derzeit noch nicht bekannt.

Es ist möglich, dass eine Person beispielsweise vormittags als Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung und nachmittags als Tagespflegeperson nach § 43, 23 SGB VIII im eigentlichen Sinne, also z.B. als selbständige Tätigkeit in ihren eigenen Räumlichkeiten ausüben. Ausgeschlossen ist selbstverständlich ein zeitgleicher Einsatz in beiden Bereiche. Dies ist förderrechtlich ausgeschlossen.

Für die Tätigkeit als Tagespflegeperson wäre dann eine förmliche „Extra“-PE nach § 43 SGB VIII mit entsprechender Prüfung der Räumlichkeiten, Belastbarkeit insgesamt etc. notwendig.

Die Tätigkeit der Assistenzkraft in der Kita stellt keine Tagespflege i.S.d. § 43 SGB VIII dar. Die von der Assistenzkraft in der Kita betreuten Kinder werden nicht auf die möglichen Betreuungsverhältnisse nach Art. 9 BayKiBiG angerechnet, sodass die Möglichkeit der Kindertagespflege außerhalb der Tätigkeit in der Kita unberührt bleibt.

Die Bundesmittel, die für das Förderprogramm eingesetzt werden, sind nach Maßgabe des KiTa-Qualitäts- und –Teilhabeverbesserungsgesetzes nur für den vorschulischen Bereich bestimmt. Dementsprechend können nur Assistenzkräfte oder Tagespflegepersonen in Festanstellung gefördert werden, die Kinder bis zur Einschulung betreuen.

Eine Assistenzkraft im Hort oder z. B. in einer MiniKita, in der ausschließlich Schulkinder betreut werden, ist daher nicht förderfähig. Der Einsatz einer Assistenzkraft in einer altersgemischten Einrichtung, in der auch Schulkinder betreut werden, ist förderunschädlich.

Assistenzkräfte in Kindertageseinrichtungen

Eine Förderung von Assistenzkräften im Sinne der Richtlinie setzt voraus, dass

  • die Anstellung der Assistenzkraft/-kräfte in einem Arbeitsverhältnis bei einem Träger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayKiBiG in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung erfolgt,
  • die Bruttojahresvergütung der Assistenzkraft/-kräfte grundsätzlich die Höhe der staatlichen Förderung umfasst (unter Beachtung des Besserstellungsverbotes);
  • die Assistenzkraft/-kräfte die Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllt/erfüllen oder erfolgreich am Modul 1 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten teilgenommen hat/haben,
  • die Assistenzkraft/-kräfte eine vom StMAS zertifizierte Zusatzqualifizierung mindestens im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts für die
    berufliche Weiterbildung) absolviert/absolvieren
  • die Assistenzkraft/-kräfte an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mind. 15 Stunden teilnimmt/-nehmen.

Der Einrichtungsträger sendet vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung des Systems KiBiG.web eine Erklärung an die Gemeinde, in welcher insbesondere die Kenntnis und Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen für die geplante Maßnahme(n) bestätigt werden.

Die Gemeinde nimmt diese Erklärung an und leitet diese als Antrag an die zuständige Bewilligungsbehörde weiter, sofern keine Einwände oder Unklarheiten bestehen. Bewilligungsbehörden bestimmen sich gemäß Ziff. 7.2 nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG. Dies sind

  • bei kreisangehörigen Gemeinden die Kreisverwaltungsbehörden und
  • bei kreisfreien Gemeinden die Regierungen.

Die Bewilligungsbehörde prüft ihrerseits diesen Antrag und gibt, sofern keine Einwände oder Unklarheiten bestehen, diesen gegenüber der Gemeinde frei. Der entsprechende Bewilligungsbescheid wird dabei über das KiBiG.web generiert.

Die Gemeinde erstellt auf dieser Grundlage einen Bescheid zur Weiterleitung der Mittel an den Einrichtungsträger, auch dieser kann über das KiBiG.web generiert werden. Ausnahme: im Falle von Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft wird der Antrag direkt bei der Bewilligungsbehörde gestellt.

Erst nach Eingang der Mittelbewilligung beim Einrichtungsträger kann mit der Maßnahme begonnen werden. Eine Ausnahme hiervon gilt für Folgeanträge, also Maßnahmen, für die im vorhergehenden Bewilligungszeitraum eine Zuwendung bewilligt wurde. In diesen Fällen ist der Antrag auf eine rückwirkende Förderung bis spätestens 31. Januar des Jahres, in dem die Förderung fortgeführt werden soll, zu stellen.
Sobald der Zuwendungsbescheid vorliegt, kann der Träger bzw. die Kindertageseinrichtung mit der Maßnahme beginnen und z. B. vertragliche Vereinbarungen treffen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die zusätzliche Möglichkeit hin, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen, um ggf. einen förderschädlichen frühzeitigen Beginn auszuschließen.

Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte im Regelbetrieb bei der pädagogischen Arbeit. Entsprechend wird als förderrelevante Qualifizierungsgrundlage

  • entweder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nach Beurteilung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
  • oder die erfolgreiche Teilnahme am Modul 1 Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen des StMAS vorausgesetzt.
  • Zusätzlich ist eine Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten erforderlich (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung).

Ein Einsatz von Assistenzkräften ausschließlich bzw. überwiegend im hauswirtschaftlichen Bereich wie Küchendienst o. ä. ohne Bezug zu den Kindern/ ohne pädagogischen Einsatz ist nicht förderfähig. Die Förderung der Tätigkeit als Assistenzkraft setzt voraus, dass der Schwerpunkt der Arbeit darin liegt, die Fach- und Ergänzungskräfte bei der pädagogischen Arbeit zu unterstützen und diese zu entlasten (z.B. Unterstützung in der Bring- und Abholphase, bei der Aufsicht, durch Übernahme der Schlafwache, durch Vorlesen usw.), Sonstige Tätigkeiten – wie z.B. Hilfe bei der Organisation des Kita-Alltags (Vorbereitung der Mahlzeiten, Gestaltung der Lernumgebung, Aufräumen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten) sind zwar möglich, müssen allerdings den wesentlich untergeordneten Anteil der zu erbringenden Leistung darstellen. Dies hat der Träger bei Ausübung seines Direktionsrechts strikt zu beachten, um die Förderfähigkeit nicht zu gefährden.

In den Randzeiten können Assistenzkräfte entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 5 Satz 1 AVBayKiBiG (vor 9 Uhr und nach 16 Uhr) in der Kindertageseinrichtung alleine höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreuen und bis zu drei Assistenzkräfte höchstens zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen. Hierfür wird jedoch eine Mindestqualifizierung von 160 Unterrichtseinheiten vorausgesetzt.

Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte im Regelbetrieb bei der pädagogischen Arbeit. Sie sind zusätzliche Kräfte und zählen nicht in den Anstellungsschlüssel.

enerell werden zwar keine Vorgaben zum zeitlichen Umfang der Arbeitstätigkeit als Assistenzkraft vorgegeben. Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis entspricht jedoch nicht dem Zweck der Richtlinie bzw. der Intention des Richtliniengebers.

Empfohlen wird ausdrücklich, auf eine Anstellung bzw. Arbeitsverträge mit einer möglichst hohen regelmäßigen Zahl an Wochenstunden abzuschließen, um entsprechend hohe qualitative Effekte in den Einrichtungen zu erzielen sowie um den Assistenzkräften eine tatsächliche berufliche Alternative mit entsprechendem Einkommen zu ermöglichen.

Der Einsatz von Assistenzkräften als „Springer“ ist nur in bestimmten Konstellationen förderbar.

Aus dem Zuwendungszweck – der Entlastung und Unterstützung des pädagogischen Personals – ergibt sich eine Anforderung an eine gewisse Kontinuität des Einsatzes. Wenn die Assistenzkraft nicht speziell und ausschließlich einer Kindertageseinrichtung zugeordnet ist, muss davon ausgegangen werden, dass weder die notwendige Bindung zu den Kindern aufgebaut werden kann, noch ein Grundmaß an verlässlichen Strukturen für die Kinder realisiert werden kann. Eine pauschale Rückmeldung für einen geplanten flexiblen Einsatz ohne feste Zuordnung zu einer Einrichtung ist daher grundsätzlich nicht möglich bzw. muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Unproblematisch stellt sich hingegen ein fester Einsatz einer Assistenzkraft in zwei Einrichtungen dar, wobei es sich in diesem Fall dann entsprechend um zwei Maßnahmen handelt.

Für den Einsatz als Assistenzkraft im Sinne der Richtlinie muss die Kraft

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllen oder
  2. das Einstiegsmodul (Modul 1 Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen des StMAS erfolgreich absolviert haben.

Für eine Anstellung als Assistenzkraft in Kindertageseinrichtungen ist zudem nach Nr. 4.1 c) der Richtlinie eine zertifizierte Zusatzqualifizierung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts) zu absolvieren. Diese kann berufsbegleitend erfolgen und muss innerhalb eines Zeitraums von max. zwölf Monaten ab Beginn der Festanstellung abgeschlossen werden um die Förderfähigkeit der Richtlinie zur erhalten.

Im Besonderen gilt für a) zudem, dass die „Eignungsprüfung analog der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII gestaltet sein" sollte - mit Ausnahme der Prüfung der räumlichen Verhältnisse. Dies ist entsprechend vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzustellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertageseinrichtung liegt.

Sofern ein Einsatz ausschließlich als Assistenzkraft erfolgt, ist der förmliche Akt der Pflegeerlaubnis entbehrlich, d. h. eine Feststellung der Voraussetzungen und die entsprechende Dokumentation ist ausreichend.

Sofern aus strukturellen Gründen die im Sinne der Richtlinie zuständigen Stelle beim TröffJH nicht identisch sind mit den grundsätzlich für die PE nach § 43 SGB VIII zuständigen Stellen, empfehlen wir ausdrücklich eine enge Zusammenarbeit bzw. ggf. einen Austausch im Wege der Amtshilfe beim Feststellungsverfahren für die Eignung.  Dies dient auch dafür, ein möglichst einheitliches Vorgehen sicherzustellen.

Wechselt die Assistenzkraft in eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines anderen TröffJH, so muss erneut ein Bescheid über die Eignung bzw. eine Pflegeerlaubnis eingeholt werden. Ist dabei der Umfang der Qualifizierung geringer als bei zuständigen TröffJH, muss die Eignung durch den zuständigen TröffJH bestätigt werden.

Die Eignungsprüfung durch den Träger der TröffJH entfällt, sofern die förderrelevante Qualifizierungsgrundlage über das Einstiegsmodul (Modul 1 Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung erfolgt ist.

Eine einheitliche Qualifizierung zur Pflegeerlaubnis von Tagespflegepersonen (PE nach § 43 SGB VIII) gibt es in Bayern nicht, ausgenommen eines Mindestumfangs von 160 Unterrichtseinheiten Qualifizierung für die Refinanzierung nach dem BayKiBiG. Die Voraussetzungen für die Erteilung der PE erforderlichen Grundlagen legen die TröffJH vor Ort in eigener Zuständigkeit fest. Entsprechend kann der Qualifizierungsumfang ggf. in Landkreisen auch über dem förderrelevanten Umfang liegen. 

Die Eignungsprüfung durch den Träger der TröffJH entfällt, sofern die förderrelevante Qualifizierungsgrundlage über das Einstiegsmodul (Modul 1 Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung erfolgt ist.

Für die Qualifizierungsmaßnahme wurden vom Staatsinstitut für Frühpädagogik und dem StMAS Multiplikatoren geschult. Diese führen vor Ort entsprechende Kurse (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts) für Assistenzkräfte durch.

Gemäß der Richtlinie muss die Assistenzkraft an Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilnehmen. Die Pflicht zur Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfällt während der Qualifizierungsphase. Dies bedeutet, dass der Zeitraum für die Erbringung des jährlichen Fortbildungssolls erst im Bewilligungsjahr nach Absolvierung der Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu erbringen ist.

Die Fortbildungen sollen eine kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung gewährleisten sowie der regelmäßigen Vernetzung dienen. Die Fortbildungsinhalte müssen sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 BayKiBiG und dem 1. Abschnitt der Kinderbildungsverordnung sowie an die Inhalte des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP) orientieren.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsstunden sind zunächst auf der Arbeitsebene – also zwischen Einrichtungsträger und Assistenzkraft zu regeln und ggf. arbeitsvertraglich festzuhalten. Ein entsprechender Nachweis erfolgt insofern durch den Einrichtungsträger. Zudem prüfen die Bewilligungsbehörden nach Nr. 7.2 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 29 BayKiBiG im Zuwendungsbereich der Richtlinie im Rahmen der Belegprüfung die Ableistung des verpflichtenden jährlichen Fortbildungspensums.

Die Kostenübernahme ist vor Ort zu klären.

Seitens des StMAS wurde die Entwicklung der Qualifizierungskurse für die Multiplikatoren des Gesamtkonzepts der beruflichen Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen bezuschusst. Darüber hinaus stehen für Qualifizierungsmaßnahmen - die Grundqualifizierung als TPP, Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten sowie die regelmäßigen, jährlichen Fortbildungen keine Haushaltsmittel zur Verfügung.

Grundsätzlich sind Anträge auf eine Förderung vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn führt in der Regel zum Ausschluss der Förderung.

Wenn eine bereits eingestellte Kraft jedoch bisher noch nicht die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt hat, da sie z. B. keine Qualifikation zur TPP durchlaufen hatte, ist der Beginn der Maßnahme die Fortführung der Beschäftigung nach Erteilung der PE.

Wenn eine bereits angestellte Kraft die Qualifizierung und Eignung einer Tagespflegeperson aufweist, ist der Maßnahmebeginn die vertragliche Verpflichtung zur zertifizierten Qualifizierung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten.

Ebenso kann ggf. eine neue arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Übernahme neuer Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie als neue Maßnahme gewertet werden. Zwingend ist hierbei jedoch eine klare Trennung der Arbeitsverhältnisse (vertraglich sowie inhaltlich).

Tagespflegepersonen (TPP) im Bereich der Kindertagespflege bzw. in der Ersatzbetreuung

Aufgrund der sehr begrenzten Nachfrage nach Förderungen zur Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Kindertages-pflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung (i.S.d. Richtlinie) wird ausschließlich eine (Weiter-)Förderung von Anstellungsverhältnissen, die bereits bis Ende 2022 gefördert wurden, gewährt. Damit wird der Fortbestand der bereits initiierten Maßnahmen bis Ende 2024 gewährleistet. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die verfügbaren Mittel vorrangig für die stark nachgefragten Maßnahmen (Assistenzkräfte) eingesetzt werden können

  • Der Einsatz erfolgt nach Maßgabe der §§ 22, 23 Abs. 4 Satz 2 und 43 SGB VIII sowie unter Berücksichtigung von Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG;
  • Die Festanstellung hat beim Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (TröffJH) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden zu erfolgen
  • Die Bruttojahresvergütung der TPP muss mindestens die Höhe der staatlichen Förderung umfassen;
  • Die TPP nimmt jährliche an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mind. 15 Stunden teil.

Die Anstellung der TPP im Rahmen der Förderung nach Nr. 1.2 der Richtlinie ist ausschließlich beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich. Eine Anstellung bei bzw. Weiterleitung der Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe an freie Träger, Vereine etc. ist nicht förderfähig.

Die TPP können im Angestelltenverhältnis entweder in der Kindertagespflege im eigentlichen Sinne oder zur Ersatzbetreuung eingesetzt werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss dabei mindestens 19,5 Stunden betragen.

Die Eignungsprüfung erfolgt im üblichen Verfahren durch den zuständigen TröffJH. Hierzu finden sich auch im Beitrag Orientierungshilfe zur Eignungsfeststellung des BLJA weiterführende Informationen.

Darüber hinaus wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Hinweise zur Eignungsprüfung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII veröffentlicht.

Für ausschließliche Betreuung im Rahmen der Ersatzbetreuung ist der förmliche Akt der Pflegeerlaubnis nicht erforderlich. Siehe hierzu auch Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege.

Das Zusatzmodul von 40 Unterrichtseinheiten ist nur für den Einsatz als Assistenzkraft in Kindertageseinrichtungen erforderlich, nicht bei Festanstellung als TPP.

Autor: StMAS, zuletzt geändert am 17.05.2023