Passgenaue Vermittlung
Die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson ist nach § 23 Abs. 1 SGB VIII Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. „Passgenau“ bedeutet in dem Zusammenhang, dass die Betreuungsbedarfe der Erziehungsberechtigten, die Bedürfnisse des Kindes und die Ressourcen der Tagespflegeperson im Hinblick auf ein gelingendes Betreuungsverhältnis berücksichtigt werden.
Immer mehr Eltern und Alleinerziehende arbeiten in Berufen, deren Arbeitszeiten sich nicht mit den Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen decken. Die steigenden Anforderungen an ein flexibles Betreuungsangebot zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedeuten für die Tagespflegepersonen eine große Herausforderung. Da die Kinder meistens diejenigen sind, die ihre Bedürfnisse im Vermittlungsprozess nicht „lautstark“ äußern können, muss die Fachkraft deren Interessen besonders im Blick haben. Das gilt in hohem Maße auch für Kinder mit besonderem Förderbedarf wie z.B. für Kinder mit Behinderung oder Migrationshintergrund.
„Passgenaue“ Vermittlung beginnt mit der umfassenden Beratung der Beteiligten und setzt umfangreiche Kenntnisse des örtlichen Betreuungsangebots und der altersspezifischen Bedürfnisse des Kindes voraus. Unter anderem müssen Themen wie Eingewöhnung und Ersatzbetreuung angesprochen werden. Je besser ein Kindertagespflegeverhältnis mit allen Beteiligten vorbereitet wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit des Gelingens.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Arbeitshilfe des DJI.
Autor: BLJA, zuletzt geprüft am 04.01.2024