Enthält die laufende Geldleistung die Verpflegung der Tageskinder?

Die laufende Geldleistung enthält nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII unter anderem einen Erstattungsbetrag zum Ausgleich angemessener Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes entstehen (Sachaufwand).
Zu diesem Sachaufwand gehört regelmäßig auch die Verpflegung der Tageskinder.
Ausnahmen können etwa dann geboten sein, wenn bestimmte Anforderungen an die Ernährung eines Tageskindes gestellt werden (z.B. Diabetes, Nahrungsmittelallergien oder körperliche Erkrankungen, die bestimmte Diäten oder aufwendige Zubereitung erfordern).
Hier kann mit dem Jugendamt im Voraus ein Zuschlag auf den Anteil des Sachaufwandes vereinbart werden.

Autor: BLJA, zuletzt geprüft am 14.01.2024

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