Wer ist anspruchsberechtigt?

Der Anspruch auf die laufende Geldleistung steht nach § 23 Abs. 1 SGB VIII unmittelbar und ausschließlich der Tagespflegeperson zu und richtet sich gegen das örtlich zuständige Jugendamt.

Autor: StMAS, zuletzt geprüft am 12.02.2024

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