Wer ist anspruchsberechtigt?
Der Anspruch auf die laufende Geldleistung steht nach § 23 Abs. 1 SGB VIII unmittelbar und ausschließlich der Tagespflegeperson zu und richtet sich gegen das örtlich zuständige Jugendamt.
Autor: StMAS, zuletzt geprüft am 12.02.2024