Nachweis des erforderlichen Sprachniveaus bei Tagespflegepersonen

Informationen zur notwendigen Sprachkompetenz von pädagogischem Personal sind nachzulesen im AMS 05-2013 AZ VI 3/6513.03-1/97.

Für das Ziel, Kindern eine hochwertige Bildung in der deutschen Sprache zu vermitteln, ist es unabdingbar, dass das pädagogische Personal selbst über eine angemessene Deutschkompetenz verfügt. Nationale und internationale Studien haben in der letzten Zeit eindeutig belegt, dass insbesondere die Lesekompetenz und das Textverständnis der Kinder immer weiter nachlassen. Das Interesse am (Vor-)Lesen, an Buchstaben, Geschichten, Reimen und Liedern wird in der Kindheit geweckt.
Sprachliche Bildung ist Voraussetzung für gesellschaftliche und sprachliche Integration und daher als Bildungs- und -erziehungsziel rechtlich im Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP) verankert.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis die „fachliche Eignung“ der Tagespflegeperson. Hierzu zählt auch die sprachliche Kompetenz der Tagespflegeperson.

Das zuständige Jugendamt prüft daher, ob eine Tagespflegeperson mit nichtdeutscher Muttersprache über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Art und Umfang der Prüfung liegen im Ermessen des zuständigen Jugendamtes. Das Jugendamt kann sich dabei am o.a. AMS 05-2013 orientieren.

Ein schriftlicher Nachweis kann erbracht werden durch:

  • Ein Abschlusszeugnis einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Haupt-/ Mittelschule, einer Realschule oder das Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit mindestens Note „ausreichend“ im Fach Deutsch bzw. Deutsch als Zweitsprache,

oder

Die erforderlichen Prüfungen werden z.B. vom Goethe Institut, von Volkshochschulen oder Berufsbildungszentren (z.B. bfz) abgenommen. Die Kosten trägt grundsätzlich der Bewerber/die Bewerberin selbst, sie können aber auch vom Jugendamt übernommen werden.

Über notwendige Einzelfälle, in denen davon abgewichen wird, z.B. wenn sich ein hoher Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund in der Betreuung befindet und man auf Tagespflegepersonen angewiesen ist, die die Familiensprache beherrschen, entscheidet das Jugendamt in eigener Verantwortung.
So sollte z.B. in mehrsprachigen Großtagespflegestellen gewährleistet sein, dass zumindest eine der Tagespflegepersonen über muttersprachliche Kompetenz in Deutsch verfügt. Bei der weiteren Tagespflegeperson sind ggf. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 ausreichend (siehe auch AMS 05-2013 Punkt 3).

Autor: StMAS, zuletzt geändert am 10.01.2024