Mögliche Delegation von Aufgaben

(zuletzt geprüft am 04.01.2024)

Laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII

Die Tagespflegeperson hat einen eigenen Anspruch auf Gewährung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII. Dieser Anspruch richtet sich unmittelbar gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
In der Praxis muss bezüglich der laufenden Geldleistung ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid erlassen werden. Dies ist eine hoheitliche Aufgabe und kann nicht an einen freien Träger (Tagespflegeverein) übertragen werden.
Der reine Zahlungsverkehr, also die Berechnung und Auszahlung der laufenden Geldleistung kann demgegenüber durchaus an einen freien Träger delegiert werden.

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Pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII:

Die Kostenbeteiligung der Eltern erfolgt im Bereich der Kindertagespflege auf Grundlage des § 90 SGB VIII und ist hoheitlich festzustellen.
Ein beauftragter Tagespflegeverein kann jedoch den Elternbeitrag entgegennehmen, verwalten, Überzahlungen ausgleichen oder Mahnschreiben verfassen.
Anträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Erlass oder Minderung des Kostenbeitrags sind zwingend vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtsbehelfsfähig zu verbescheiden.

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Ferner sind an einen Tagespflegeverein übertragbar:

Qualifizierung der Tagespflegepersonen, Feststellung der Eignung der Tagespflegepersonen, Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten, Durchführung/Organisation der Ersatzbetreuung, Beratung der Tagespflegepersonen.

Delegierbar sind somit grundsätzlich alle nicht mit hoheitlichen Akten verbundenen Tätigkeiten. Hierzu zählt auch die gutachterliche Tätigkeit des Tagespflegevereins.

Die Erteilung der Pflegeerlaubnis bleibt ein Hoheitsakt des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, auch wenn sich diese auf eine Stellungnahme des beauftragten Tagespflegevereins bezieht.
Letztverantwortlich bleibt immer der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

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