Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Tagespflegeperson bei selbstständiger Tätigkeit

Laufende Geldleistungen, die die Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten, sind gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Einnahmen und müssen beim Finanzamt gemeldet werden. Ob und in welcher Höhe Einkommenssteuer zu zahlen ist, hängt von der Höhe des Einkommens und des jeweiligen Grundfreibetrages ab. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören alle Einnahmen, die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleiben (Gewinn).

Nicht der Besteuerung unterliegen gemäß § 3 Nr. 9 EStG die vom Jugendhilfeträger nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII geleisteten Erstattungen der Aufwendungen zu einer angemessenen Unfall-, sowie die hälftigen Erstattungen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Zusätzlich zur laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII erstattet der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Tagespflegepersonen die nachgewiesenen hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung. Zuständig ist der Träger, in dessen Bereich die Eltern des Kindes wohnen (§ 86 SGB VIII).
Sind aufgrund der Betreuung von Kindern aus verschiedenen Jugendamtsbezirken verschiedene Jugendhilfeträger zuständig, sollten sich die beteiligten Träger hinsichtlich der Erstattung abstimmen. In Betracht kommt z. B. eine anteilige Erstattung oder die Übernahme der Erstattung durch einen Jugendhilfeträger.

Förderfähig und damit durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Hälfte zu erstatten sind idR. die Beiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht eine Mindestversicherung abdecken. Die Angemessenheit der jeweiligen notwendigen Versicherung prüft der Jugendhilfeträger im Einzelfall (z.B. höherer Tarif mit früherem Beginn des Krankengeldanspruchs). Die Vorlage der Nachweise obliegt den Kindertagespflegepersonen.

Diese sollten sich mit der Krankenkasse, Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft zur Klärung der Modalitäten ihrer Versicherung und ggf. Beratung in Verbindung setzen.

Ist der Ehe- oder Lebenspartner der Kindertagespflegeperson privat kranken- und pflegeversichert, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet,  die Hälfte der Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson auch Aufwendungen für Beitragsanteile zu erstatten, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind. Eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung stellt dabei grundsätzlich eine angemessene Absicherung für den Krankheits- und Pflegefall dar. Die Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII selbst setzt keine Angemessenheit der Aufwendungen voraus, es reicht, die tatsächlichen Ausgaben nachzuweisen.
Siehe Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Nähere Informationen zur Ssteuer- und Sozialversicherungspflicht der Tagespflegeperson finden Sie in den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des BMFSFJ. (Stand: 01.01.2024) und der Infobroschüre des Deutschen Vereins/Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Gesamtverband e.V. (Stand: 2022; wird aktuell aktualisiert).

Autor: BLJA, zuletzt geändert am 23.05.2024

Kindertagespflege
Logo: Kindertagespflege
In Zusammenarbeit mit: