Müssen Tagespflegepersonen ein Gewerbe anmelden?

Gemäß § 6 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist die Gewerbeordnung nicht auf die Erziehung von Kindern gegen Entgelt anwendbar. Sowohl die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Eltern als auch die Großtagespflege stellen daher kein Gewerbe dar. Einer Gewerbeanmeldung bedarf es folglich nicht. Grundsätzlich darf eine selbständig tätige Tagespflegeperson maximal fünf Kinder gleichzeitig betreuen.

Dennoch unterliegen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 EStG der Einkommenssteuer. Dies gilt für alle selbstständig tätigen Tagespflegepersonen. Laut § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind die Erstattungen für Sachaufwände ebenfalls steuerpflichtig. Nicht steuerpflichtig hingegen sind die Erstattungen für Unfallversicherung, Altersvorsorge sowie Kranken- und Pflegeversicherung.

Autor: BLJA, zuletzt geändert am 04.05.2023