Notwendigkeit einer Gebührensatzung im Bereich der Kindertagespflege

Erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostenbeiträge im Bereich der Kindertagespflege per Bescheid gegenüber den Eltern, ist eine kommunale Satzung erforderlich.
§ 90 SGB VIII bzw. interne Verwaltungsvorschriften oder -richtlinien sind als Rechtsgrundlage für den Erlass eines solchen Bescheides nicht ausreichend.

Hintergrund sind folgende Überlegungen:
§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII normiert eine unmittelbare Befugnis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege einen Kostenbeitrag zu erheben. Einer zusätzlichen landesrechtlichen Regelung bedarf es nicht (s. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.4.1997, 5 C 6/96).

Eine Regelung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Festsetzung eines Elternbeitrags muss unmittelbar Außenwirkung gegenüber Dritten – den Eltern, die die Kindertagespflege für ihre Kinder in Anspruch nehmen – entfalten.
Hierzu hat der kommunale Gesetzgeber ein materielles Gesetz (Satzung) zu verabschieden und in einem Veröffentlichungsorgan (Amtsblatt) bekannt zu machen (so VG Osnabrück, Urteil vom 07.01.2010, Az. 4 A 185/08, VG Göttingen, Urteil vom 05.08.2010, Az. 2 A 118/09, VG Neustadt, Urteil vom 03.11.2010, Az. 4 K 535/10).

Die wesentlichen Vorgaben für den Satzungsgeber ergeben sich hierbei aus § 90 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 20 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). Nach Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG ist die Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt.

Falls die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe somit Beiträge per Bescheid erheben wollen, müssen sie eine Beitragssatzung für die Kindertagespflege beschließen. Grundlage für eine solche Beitragssatzung sind die Art. 23 GO bzw. Art. 17 LKrO.

Autor: BLJA, zuletzt aktualisiert am 24.04.2024