Kostenübernahme für Führungszeugnisse

Tagespflegepersonen müssen gemäß § 72a SGB VIII vor Erteilung der Pflegeerlaubnis ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 BZRG vorlegen. Auch bei erlaubnisfreier Kindertagespflege ist im Fall der Vermittlung von Tagespflegekindern durch das Jugendamt ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich.

Wenn während der Betreuungszeit regelmäßig weitere volljährige Personen im Haushalt anwesend sind, soll auch von den Personen ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden.

Die Kosten sind grundsätzlich von den Betroffenen selbst zu tragen. Zum Teil werden die Kosten auf Antrag auch vom Jugendamt übernommen.

Weitere Informationen dazu finden Sie in den „Fachlichen Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII“ des Landesjugendhilfeausschusses.

Autor: BLJA, zuletzt geprüft am 24.01.2024