Datenschutz und Schweigepflicht

(zuletzt geprüft am 08.02.2024)

Neuregelungen im Datenschutz durch die EU-Datenschutzgrundverordnung

Bundesverband für Kindertagespflege | Datenschutz in der Kindertagespflege

FAQ´s für Fachberater

FAQ´s für Tagespflegepersonen

 

Datenschutz in der Kindertagespflege

1)
An der Kindertagespflege sind außer den jeweiligen Kindern drei weitere Akteure beteiligt: die Personensorgeberechtigten (in der Regel die leiblichen Eltern), die Tagespflegeperson und das Jugendamt (sei es als vermittelnde Stelle nach § 23 Absatz 1 SGB VIII, sei es als Stelle, die nach § 43 SGB VIII die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt). Zwischen allen Beteiligten werden Informationen ausgetauscht und müssen auch ausgetauscht werden, um die verantwortungsvolle Aufgabe im Interesse und zum Wohl der Kinder sachgerecht erfüllen zu können. Wichtig dabei ist, dass sich alle darauf verlassen können, dass mit den sie betreffenden Informationen diskret umgegangen wird.

2)
Deshalb ist hier zunächst darauf hinzuweisen, dass durch den Begriff Datenschutz keine „Daten“ geschützt werden, sondern es werden Menschen davor geschützt, dass Informationen über sie ohne ihr Wissen und Wollen in anderen Zusammenhängen als denen, die ihnen bekannt sind, oder gar missbräuchlich zu ihrem Nachteil verwendet werden. „Datenschutz ist Grundrechtsschutz“ (so schon 1983 das Bundesverfassungsgericht in seinem bahnbrechenden Urteil zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung).

3)
Auch ist vorweg zu klären, dass die Begriffe „Schweigepflicht“ und „Datenschutz“ nicht identisch sind.

  1. Eine strafrechtlich sanktionierte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gibt es für bestimmte Berufsgruppen (ÄrztInnen, RechtsanwältInnen, PsychologInnen, SozialpädagogInnen und einige andere) nach § 203 StGB. Tagespflegepersonen gehören nicht dazu, auch wenn sie einer der genannten Berufsgruppen angehören, da sie ja die Kindertagespflege gerade nicht in dieser Funktion ausüben.
     
  2. Datenschutz verpflichtet in der Regel öffentliche Stellen zu vertraulichem Umgang mit Informationen. Dabei können diese „Stellen“ durchaus aus mehreren Personen bestehen, die arbeitsteilig eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen und deshalb auch untereinander kommunizieren dürfen. Wichtig dabei ist allerdings, dass dies dem Betroffenen transparent gemacht wird.

4)
Für das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gelten die §§ 61 ff. SGB VIII zum Schutz von Sozialdaten. Diese Sozialdaten (besser: personenbezogene Informationen, also Informationen, die einer konkreten Person zugeordnet werden können) müssen grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden. Sie dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Das Jugendamt ist einerseits zur Vermittlung von Tagespflegepersonen nach § 23 Absatz 1 SGB VIII verpflichtet. Dafür muss es eine Menge an Informationen über die potentiellen Tagespflegepersonen haben, um beurteilen zu können, ob sie für diese Aufgabe geeignet sind. Andrerseits ist das Jugendamt auch bei von den Eltern selbst gefundenen und vorgeschlagenen Tagespflegepersonen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII zuständig. Auch dafür ist es notwendig, viel über die betreffenden Personen zu wissen, um deren Geeignetheit beurteilen zu können.

Da außerdem nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII und § 43 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII im Rahmen der Geeignetheit der Tagespflegeperson auch die Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten geprüft werde muss, dürfen die dafür erforderlichen Informationen auch an die Eltern übermittelt werden, soweit dies nicht sowieso schon zwischen diesen geschehen ist und soweit dies transparent gemacht wird. Die Informationen wurden ja gerade zu diesem Zweck erhoben.

5)
Zwischen Eltern und Tagespflegepersonen wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Dieser sollte neben den üblichen Vereinbarungen (Erziehungsgrundsätze, Zeiten, Bezahlung, wenn die Tagespflegeperson kein Tagespflegeentgelt beansprucht, Besonderheiten des Kindes etc.) auch einen Punkt enthalten, wonach sich die Vertragspartner einerseits verpflichten, sich gegenseitig alle für die Betreuung des Kindes wesentlichen Informationen zu geben. Andrerseits sollte die Verpflichtung aufgenommen werden, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der jeweils anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies soll auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten. Einzelheiten dazu können dem Mustervertrag des Bundesverbands für Kindertagespflege entnommen werden (www.bvktp.de).

Inwieweit im Bereich des alltäglichen Umgangs mit sozialen Kontaktpersonen (z.B. Kindergarten, Nachbarn, Spielkameraden, Ärzte etc.) solche Informationen diskret behandelt werden müssen, ist manchmal nicht leicht zu beurteilen. Es ist sicherlich notwendig, dass die Tagespflegeperson, die z.B. das Kind vom Kindergarten abholt, Bescheid wissen muss über Verhaltensauffälligkeiten und diese auch mit der Erzieherin besprechen darf. Das Gleiche gilt für eventuelle Gespräche und die Weitergabe von Informationen an Lehrer, Ärzte etc. soweit es für die Erziehungs- und Betreuungsaufgabe erforderlich ist. Im Zweifel gilt: mit den Personensorgeberechtigten klären! Als Beispiele ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt: schwere Krankheit einer Beteiligten, die diese nicht unbedingt öffentlich machen will; Verlust des Arbeitsplatzes; Probleme mit dem Ehepartner etc.).

Eine offene Kommunikation zwischen den Beteiligten trägt zum Vertrauensaufbau und damit zur Qualitätsgestaltung in der Kindertagespflege bei.

Auch im Rahmen des Beratungsanspruchs, den sowohl Eltern als auch Tagespflegepersonen nach § 23 Absatz 4 SGB VIII und § 43 Absatz 4 SGB VIII haben, dürfen dafür notwendige Informationen an das Jugendamt gegeben werden, das diese natürlich vertraulich behandeln muss.

6)

  1. Tagespflegepersonen haben das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind (§ 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII). Dies gilt sowohl bei Veränderungen der Verhältnisse der Tagespflegeperson, die Auswirkungen auf die Pflegeerlaubnis haben können (Krankheit, Wohnungswechsel, Scheidung, Strafverfahren, und zwar nicht nur solche, die in § 72a SGB VIII genannt sind etc.) als auch für Ereignisse, die direkt das Kind betreffen (größere Unfälle, besondere Auffälligkeiten in der Schule etc.). Dass darüber auch die leiblichen Eltern informiert werden müssen, ist selbstverständlich, ergibt sich aber auch aus deren Sorgerecht und dem Betreuungsvertrag.

    Wohl wissend, dass es für Tagespflegepersonen nicht immer einfach sein dürfte, über eigene Probleme und Schwierigkeiten, die Auswirkungen auf die Pflegeerlaubnis haben, zu reden, wird auch hier eine offene Kommunikation vorgeschlagen. Frühzeitige Inanspruchnahme von Hilfe und Unterstützung (vgl. Punkt 5 am Ende) sichert oft das Tagespflegeverhältnis und die Pflegeerlaubnis.
     
  2. Sonderfall Kindeswohlgefährdung

    Wenn wegen des Verhaltens der Tagespflegeperson möglicherweise ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorliegt, werden die Personensorgeberechtigten schon aus eigenem Interesse und zum Wohl ihres Kindes handeln. Sie können versuchen, mit der Tagespflegeperson die Situation zu klären, sie können aber auch das Kind aus der Kindertagespflege heraus nehmen und darüber dann das Jugendamt informieren.

    Kritischer ist die Situation zu beurteilen, wenn die Tagespflegepersonen Anhaltspunkte dafür haben, dass durch die leiblichen Eltern das Kindeswohl gefährdet ist. Wenn im oben erwähnten Mustervertrag des Bundesverbands für Kindertagespflege an (leider) versteckter Stelle (nämlich im § 2 Absatz 6) auf den § 8a SGB VIII verwiesen wird und die Tagespflegeperson dadurch verpflichtet wird, im Sinne dieser Vorschrift („Schutzauftrag“) eng mit dem zuständigen Jugendamt zusammen zu arbeiten bzw. das Jugendamt bei einer Kindeswohlgefährdung zu unterrichten, so ist das etwas dürftig. Wichtig wäre es, genau darüber bereits im Vorfeld zu reden und deutlich zu machen, was das genau bedeutet. Nicht jede „Watschn“, die eine möglicherweise überforderte Mutter ihrem Kind gibt, ist bereits eine Kindeswohlgefährdung, auch wenn sie pädagogisch nicht sinnvoll und rechtlich sogar verboten ist (§ 1631 Absatz 2 BGB). In solchen Situationen muss miteinander geredet werden und mögliche Hilfen und weitere Unterstützungsangebote erschlossen werden. Tagespflegepersonen haben wie auch alle anderen Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 8b SGB VIII einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Diese Beratung kann anonymisiert durchgeführt werden, so dass nicht einmal die konkreten personenbezogenen Informationen genannt werden müssen. Wenn man dann allerdings zu dem Ergebnis kommt, dass das Jugendamt informiert werden muss (entsprechend § 8a Absatz 4 SGB VIII), müssen natürlich Namen und Details genannt werden. Diese Verfahrensschritte sollten dringend besprochen werden, damit die Beteiligten auch verstehen, was sie mit dem Betreuungsvertrag unterschreiben.

7)
Fazit

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verlangt neben der Erforderlichkeit der Datenerhebung für die konkrete Aufgabe eine klare Zweckbindung. Diese darf nur mit Einwilligung des Betroffenen geändert werden oder wenn eine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich gestattet. Auch Zweckänderungen, die auf diese Weise ohne Einwilligung vorgenommen werden dürfen, müssen transparent gemacht werden („Vielleicht gegen den Willen des Betroffenen, aber nicht ohne sein Wissen“). Die Kalkulierbarkeit informationeller Vorgänge schafft Vertrauen, ohne das sinnvolle Arbeit in der Kindertagespflege nicht möglich ist.

Autor: Professor Frank Groner

Kindertagespflege
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