Baden und Schwimmen mit Tagespflegekindern
Generell empfiehlt die KUVB als gesetzlicher Unfallversicherungsträger mit Kindern unter drei Jahren keine Schwimmausflüge zu unternehmen, da die Gefahr des Ertrinkens bzw. des Erstickens in diesem Alter sehr hoch ist.
Wenn Kindertagespflegepersonen dennoch mit den ihnen anvertrauten Kindern zum Schwimmen gehen möchten, müssen die Vorgaben der DGUV Information 202-079 „Wassergewöhnung in Kindertageseinrichtungen“ erfüllt werden:
- Unabhängig von der beruflichen Vorbildung der Tagespflegeperson muss diese die Voraussetzungen der Rettungsfähigkeit besitzen (Seite 11)
⇒ Rettungsfähigkeit wird als die Fähigkeit definiert, einen Menschen aus einer gesundheits- oder lebensgefährdenden Situation im Wasser zu befreien.
Aus präventiver Sicht ist dies erfüllt, wenn eine Person:
- ein verunfalltes Kind an jeder Stelle und aus jeder Tiefe jedes Beckens dieser Schwimmstätte an die Wasseroberfläche bringen kann,
- das Kind mit dem Gesicht über Wasser an den Beckenrand transportieren/schleppen kann,
- das Kind über den Beckenrand bergen kann,
- lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen kann sowie
- einen Notruf absetzen kann.
- Die Anzahl der Kinder und der Aufsichtspersonen richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder (eine 1:1 Betreuung erscheint sinnvoll, maximal jedoch zwei Kinder (in Abhängigkeit vom Alter und der Konstitution) unter alleiniger Aufsicht)
- Weitere Aufsichtspersonen müssen ebenfalls rettungsfähig sein
- Es muss gewährleistet sein, dass das/die Kind/er ununterbrochen beaufsichtigt werden und jederzeit gerettet werden können (auch bei Toilettengängen, etc.).
Naturbäder und öffentliche Badestellen an Seen können Bodengefälle und Unebenheiten aufweisen, eine exakte Abgrenzung zu sicheren flachen Bereichen ist meist nicht möglich. Zudem ist das Wasser in Naturbädern undurchsichtig. Für Kinder, die nicht schwimmen können, sind diese Badeorte ungeeignet. Daher wird von Badeausflügen dieser Art abgeraten, da die Aufsichtsführung hier i.d.R. noch schwieriger ist, die Gefahr des Ertrinkens/Erstickens höher ist und die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit der Aufsichtspersonen ungleich höhere gestellt werden müssen.
In den Frühlings- bzw. Sommermonaten muss zudem dringend auf einen ausreichenden UV-Schutz der Kinder an einem See oder im Freibad geachtet werden. Kinder unter 12 Monaten dürfen keiner direkten Sonnenstrahlung ausgesetzt werden.
Des Weiteren benötigt die Tagespflegeperson für diesen Ausflug eine Badeerlaubnis der Eltern.
Autor: StMAS, zuletzt aktualisiert am 10.01.2024