Der differenzierte Qualifizierungszuschlag nach § 18 AVBayKiBiG

(zuletzt geändert am 07.12.2023)

1. Rechtsgrundlage

Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG - Fördervoraussetzungen für die Kindertagespflege

1Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1) setzt voraus, dass eine kommunale Förderung der Kindertagespflege in mindestens gleicher Höhe erfolgt und …
Nr. 4…. die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags erhält; das Nähere wird durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales in der Ausführungsverordnung geregelt.

§ 18 AVBayKiBiG - Zusätzliche Leistungen für die Tagespflegeperson

1Die Tagespflegeperson erhält vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Qualifizierungszuschlag als zusätzliche Leistung im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG. 2Der Qualifizierungszuschlag ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu differenzieren und beträgt mindestens 10 v. H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Tagespflegegeldes nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. 3Kriterien zur Differenzierung des Qualifizierungszuschlags sind insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson, das Alter oder der persönliche Betreuungsbedarf der betreuten Kinder. 4Der Qualifizierungszuschlag ist von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 160 Stunden und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich sowie von der Duldung unangemeldeter Kontrollen abhängig. 5Der Qualifizierungszuschlag wird für Tagespflegepersonen, die Kinder vor dem vollendeten ersten Lebensjahr betreuen, nur bei pädagogischem Personal nach § 16 oder bei Tagespflegepersonen geleistet, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen haben. 6Die Tagespflegeperson muss über die zur individuellen Bildungsbegleitung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. 7Von Satz 6 kann in begründeten Einzelfällen und zeitlich befristet im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgewichen werden.

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2. Höhe des Qualifizierungszuschlags

Der Qualifizierungszuschlag beträgt mindestens 10 v.H. des Tagespflegegeldes (Förderanteil der laufenden Geldleistung, der Sachkostenanteil bleibt unberücksichtigt).

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3. Differenzierung des Qualifizierungszuschlags

a. Keine gesetzliche Vorgabe zur Abstufung der Differenzierung
    Niedrigste Stufe sind 10%. Beginn der Differenzierung auch bei 20% oder mehr
    möglich.

b. Kriterien für die Differenzierung sind z.B.:

  • Qualifikation der Tagespflegeperson
  • (z. B. 30% QZ bei TPP mit 160 Stunden Qualifizierung, 50% QZ bei TPP mit 300 Stunden, 60% QZ bei päd. Ergänzungskraft, 70% QZ bei päd. Fachkraft)
  • Betreuungsbedarf der Kinder (z.B. Kind mit Behinderung)
  • Alter der Kinder (s. Empfehlung des Landkreis- und Städtetags zur laufenden Geldleistung)
  • Sonstige Kriterien

c. Differenzierung zwingend notwendig seit dem 1. Januar 2015. Das Qualifizierungserfordernis von 160 Stunden gilt für alle Tagespflegepersonen seit dem 1. Januar 2023.
Zum Qualifizierungserfordernis von 300 Stunden nach § 18 Satz 5 AVBayKiBiG gilt die Übergangsregelung des § 27 AVBayKiBiG. bis zum 31. August 2024.- Die jährlich verpflichtenden Fortbildungen der Kindertagespflegepersonen, die sich thematisch mit den Bildungs- und Erziehungszielen in der Kinderbildungsverordnung befassen, können angerechnet werden. Tagespflegepersonen, die Kinder im Alter bis zum vollendeten ersten Lebensjahr betreuen, sollen künftig möglichst Qualifizierungen für diese Altersgruppe in angemessenem Umfang wahrnehmen. Es ist beabsichtigt, das entsprechende Fortbildungsangebot entsprechend auszuweiten.

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4. Voraussetzungen für den Qualifizierungszuschlag

  • Qualifizierung über 160 Stunden bzw. 300 Stunden bei Betreuung von Kindern unter einem Jahr (Übergangsregelung: § 27 AVBayKBiG)
  • TP hat erforderliche Sprachkenntnisse (B2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen) – Ausnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde möglich.
  • Vorlage einer Erklärung in Schriftform (z. B. im Rahmen der Beantragung der Pflegeerlaubnis) über
    • die Bereitschaft an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 15 Stunden jährlich teilzunehmen
    • die Bereitschaft unangemeldete Kontrollen zu dulden

Hinweis:
Mindestvoraussetzung für die BayKiBiG Förderung ist mindestens ein Qualifizierungsmerkmal und mindestens eine Abstufung (z.B. QZ 1: 40%, QZ 2: 80%).
Der Qualifizierungszuschlag muss im Bescheid über das Tagespflegeentgelt an die Tagespflegeperson expliziert ausgewiesen und erkennbar sein (Vorgabe des ORH um den Nachweis der Fördervoraussetzung zu erbringen).
Die Differenzierung hat zwingend über den Qualifizierungszuschlag zu erfolgen. Eine Abstufung innerhalb der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII genügt nicht.

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