Tagespflegepersonen mit pädagogischer Vorbildung
Pflegeerlaubnis:
Bereits im Rahmen der Eignungsprüfung nach §§ 23, 43 SGB VIII und der Erteilung der Pflegeerlaubnis (PE) ist unabhängig von der im Rahmen des BayKiBiG geforderten Qualifizierung die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen. Tagespflegepersonen müssen in diesem Zusammenhang über „vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen“ (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). In diesem Rahmen prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Erlaubnisbehörde, ob die in den klassischen päd. Berufsausbildungen oder Studiengängen vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit als Tagespflegeperson ausreichend sind. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann als Voraussetzung für das Tagespflegeentgelt höhere Anforderungen stellen, als das BayKiBiG zur Refinanzierung der Kindertagespflege vorsieht (z.B. eine höhere Zahl an Qualifikationsstunden).
BayKiBiG/staatliche Förderung:
Bei Tagespflegepersonen mit mehrjähriger päd. Vorbildung (insb. im frühkindlichen Bereich) entscheiden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Verantwortung, ob bzw. welche Inhalte der päd. Vorbildung in welchem Umfang auf die für die Refinanzierung notwendigen 160 bzw. 300 Stunden Qualifizierung angerechnet bzw. erlassen werden können und welche ggf. noch absolviert werden müssen (z.B. Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege, Modul für Kleinstkinder, Rechte und Pflichten der Tagespflegeperson, Profil der Kindertagespflege, o.ä.).
Angerechnete Stunden müssen sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 BayKiBiG orientieren, bzw. der Qualifizierung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson dienen.
Die Teilnahme an den jährlich geforderten 15 Stunden im Rahmen des § 18 Satz 4 AVBayKiBiG gilt ausnahmslos für alle Tagespflegepersonen, für die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe staatliche Fördermittel in Anspruch nimmt.
Autor: StMAS, zuletzt aktualisiert am 13.02.2024