Häufig gestellte Fragen zur Ersatzbetreuung

(zuletzt geändert am 04.01.2024)

Muss das LRA Ersatzbetreuung anbieten, auch wenn die Eltern angeben, dass sie keine brauchen?

Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson ist nach Art. 20 Satz 2 BayKiBiG iVm. § 23 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
Diese Verpflichtung obliegt sowohl organisatorisch als auch finanziell dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und kann nicht vertraglich abbedungen werden.
Die Aufgabe kann jedoch gegen entsprechende Kostenerstattung an einen freien Träger übertragen werden. Letztverantwortlich bleibt immer das Jugendamt.

Ist keine Ersatzbetreuung organisiert, besteht kein Förderanspruch nach dem BayKiBiG!

Wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein funktionierendes Ersatzbetreuungsmodell organisiert und finanziert, ist es förderunschädlich, wenn die Eltern eines einzelnen Kindes die angebotene Ersatzbetreuung bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson nicht wahrnehmen wollen und z.B. lieber auf die Großeltern zurückgreifen.

Zu unterscheiden ist bei Ausfallzeiten grundsätzlich zwischen der Gewährung von Pflegeentgelt nach § 23 SGB VIII durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der BayKiBiG Refinanzierung durch den Freistaat Bayern, die an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe fließt.

Pflegeentgelt nach § 23 SGB VIII

Ob und ggf. wie lange die Tagespflegeperson in betreuungsfreien Zeiten – für einen gewissen Zeitraum – weiterhin das Tagespflegeentgelt erhält, entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

Kindbezogene Förderung des Tagespflegeverhältnisses nach dem BayKiBiG

Die kindbezogene Förderung knüpft an die Leistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an.

Wird das Tagespflegeentgelt wegen einer Ausfallzeit vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingestellt und bedarf es keiner Ersatzbetreuung (z.B. weil die Eltern die Ersatzbetreuung selbst organisieren), entfällt die kindbezogene Förderung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG, weil der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Ersatzbetreuung nicht kostenpflichtig sicherstellt.

Zahlt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch während der Ausfallzeit das Tagespflegeentgelt, wird auch die kindbezogene Förderung geleistet.
Diese entfällt allerdings dann, wenn die Personensorgeberechtigten eine Ersatzbetreuung benötigen und ihnen diese nicht gestellt wird.
Förderunschädlich wäre, wenn die Personensorgeberechtigten die Ersatzbetreuung selbst organisieren bzw. die zur Verfügung gestellte Ersatzbetreuung nicht in Anspruch nehmen wollen.

Stellt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Tagespflegeentgelt ein und beschafft den Personensorgeberechtigten kostenpflichtig eine von den Eltern akzeptierte, qualifizierte Ersatzbetreuung, dann wird auch weiterhin kindbezogen gefördert.

Unberührt bleibt dabei die Voraussetzung, dass in der Endabrechnung der Kindertagespflege eine kommunale Förderung in mindestens gleicher Höhe erfolgen muss.

Bezüglich dem Wirksamwerden der Änderung bzw. dem Wegfall der staatlichen Leistung ist stets § 25 Absatz 1 Satz 1 AVBayKiBiG zu prüfen.

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Braucht die Ersatzbetreuungsperson eine Pflegeerlaubnis?

Die Ersatzbetreuungsperson muss für die Tätigkeit entsprechend qualifiziert, geeignet und vom Jugendamt genehmigt sein. Für die Eignungsprüfung der Ersatzbetreuung im Rahmen der BayKiBiG-geförderten Kindertagespflege sind die Eignungskriterien der §§ 23 und 43 SGB VIII analog anzuwenden.
Für ausschließliche Betreuung im Rahmen der Ersatzbetreuung (d.h. die Ersatzbetreuungsperson betreut selbst keine eigenen Kinder im Rahmen der Kindertagespflege) ist der förmliche Akt einer Pflegeerlaubnis nicht zwingend erforderlich.

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