Landesrecht BayKiBiG und AVBayKiBiG
1. Gesetzliche Förderung
Mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) am 1. August 2005 wurde die Kindertagespflege in die gesetzliche Förderung aufgenommen.
Der Freistaat zahlt für jedes Kind in der Kindertagespflege eine staatliche Förderung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Ausnahme: GTP Art. 20 a BayKiBiG). Voraussetzung ist eine kommunale Mitfinanzierung in mindestens gleicher Höhe (siehe Nr. 2).
Der jährliche staatliche Förderbetrag an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe errechnet sich aus dem Produkt des Basiswertes, dem jeweiligen Buchungszeitfaktor und dem Gewichtungsfaktor.
- Basiswert
Der Basiswert wird jährlich durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales anhand der Entwicklung der Personalkosten angepasst und bekannt gegeben.
Durch Multiplikation mit dem Buchungszeit- bzw. Gewichtungsfaktor verändert sich der Förderbetrag.
- Buchungszeit und Buchungszeitfaktor
Die Buchungszeit gibt den von den Eltern (Personensorgeberechtigten) mit der Tagespflegeperson vereinbarten Zeitrahmen an, den das Kind regelmäßig in der Kindertagespflege verbringt. Voraussetzung für eine staatliche Förderung ist eine Mindestbuchungszeit von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich (Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG). Täglich wechselnde Buchungszeiten werden dabei auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet.
Mit den Zeitfaktoren wird der unterschiedlichen Dauer der Betreuung der Kinder Rechnung getragen, sodass eine längere Betreuungszeit in der Kindertagespflege auch zu höheren Fördermitteln führt.
Die Buchungszeitfaktoren sind in § 24 AVBayKiBiG geregelt:
- Für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder
0,5 für eine Buchungszeit von mehr als einer bis einschließlich zwei Stunden
0,75 für eine Buchungszeit von mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden
- Für alle Kinder
1,00 für eine Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden
1,25 für eine Buchungszeit von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden
1,50 für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden
1,75 für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden
2,00 für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden
2,25 für eine Buchungszeit von mehr als acht bis einschließlich neun Stunden
2,50 für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden.
- Für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder
Eine Änderung der Buchung ist vorzunehmen, wenn die Abweichung durchschnittlich über eine Stunde pro Tag und länger als einen Kalendermonat andauert. Krankheits- oder Urlaubszeiten oder früheres Abholen der Kinder, aus welchem Grund auch immer, sind förderunschädlich. Bei unterschiedlicher Nutzung während der Woche wird ein Durchschnittswert gebucht.
- Gewichtungsfaktoren
Unabhängig vom Alter gilt für Kinder in Kindertagespflege einheitlich der Gewichtungsfaktor 1,3 (Art. 21 Abs. 5 Nr. 6 BayKiBiG).
Für Kinder mit (drohender) Behinderung gilt der Faktor 4,5 (Art. 21 Abs. 5 Nr. 7 BayKiBiG).
2. Fördervoraussetzungen für die Tagespflege
Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe setzt nach Art. 20 BayKiBiG zunächst voraus, dass eine kommunale Förderung der Kindertagespflege in gleicher Höhe erfolgt.
Die Förderung von Tagespflegepersonen setzt nach Art. 20 BayKiBiG außerdem voraus:
- Qualifizierung
Die Tagespflegeperson muss an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführten oder genehmigten Qualifizierungs-maßnahme teilgenommen haben, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 BayKiBiG orientiert.
- Vermittlung
Die Tagespflegeperson muss vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt bzw. nachträglich genehmigt worden sein.
- Verwandtschaftsgrad
Die Tagespflegeperson darf mit dem zu betreuenden Kind jeweils bis zum dritten Grad nicht verwandt und nicht verschwägert sein.
- Pflegeerlaubnis
Die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII müssen vorliegen.
- Begrenzung der Elternbeiträge
Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Elternbeiträge sind auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt.
- Tagespflegeentgelt und Qualifizierungszuschlag
Die Voraussetzungen des § 23 SGB VIII liegen vor. TröffJH setzt Tagespflegeentgelt sowie zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags nach Maßgabe des § 18 AVBayKiBiG fest.
- Ersatzbetreuung
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson rechtzeitig eine Ersatzbetreuung sicher (§ 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).
3. Fördervoraussetzungen für die Großtagespflege
Die Großtagespflege ist eine besondere Form der Kindertagespflege, bei der sich nach Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG bis zu drei Tagespflegepersonen zusammenschließen können. In der Großtagespflege dürfen bis zu 10 fremde Kinder gleichzeitig betreut werden bzw. bis zu insgesamt 16 Betreuungsverhältnisse eingegangen werden. Werden mehr als acht gleichzeitig anwesende Kinder betreut, muss mindestens eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft sein.
Grundsätzlich erfolgt die Förderung auch hier nach den Voraussetzungen des Art. 20 BayKiBiG an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weshalb sich kein Unterschied zur regulären Kindertagespflege ergibt.
Alternativ haben die Gemeinden nach Art. 20a BayKiBiG die Möglichkeit, die Großtagespflege einrichtungsähnlich zu fördern. Die staatliche Förderung erfolgt in diesem Fall direkt an die Gemeinde, diese verdoppelt den Förderbetrag und fördert den Träger der Großtagespflegestelle. Unberührt davon bleibt der Förderanspruch der Tagespflegepersonen gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Zahlung eines Tagespflegeentgelts (§ 23 SGB VIII).
Ausführliche Informationen zur Großtagespflege
Autor: StMAS, zuletzt geändert am 24.01.2024