Förderung der Kindertagespflege in Bayern nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Die Tagespflegeperson hat bei Betreuung eines Kindes in Kindertagespflege Anspruch auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt), das sogenannte „Tagespflegeentgelt“ und auf einen Qualifizierungszuschlag nach § 18 AVBayKiBiG, sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen.

Die Eltern entrichten für die Betreuung des Kindes in Kindertagespflege den Elternbeitrag an das Jugendamt.

Das Jugendamt refinanziert einen Teil seiner Ausgaben über die staatliche und kommunale Förderung nach Art. 18 Abs. 3, Art. 20 BayKiBiG sofern die entsprechenden Fördervoraussetzungen vorliegen.

Zusätzlich hat der TröffJH Anspruch auf Bundesmittel zur Betriebskostenförderung für Kinder unter drei Jahren.

Das Schaubild stellt die Förderung der Kindertagespflege in Bayern nach SGB VIII und BayKiBiG grafisch dar.

Schaubild zur Förderung der Kindertagespflege in Bayern nach SGB VIII und BayKiBiG