Bundesrecht SGB VIII

Die Kindertagespflege ist in den §§ 22 bis 24 und 43 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – geregelt.

Aufgrund §§ 26 S. 1 und 43 Abs. 5 SGB VIII können die bundesgesetzlichen Regelungen durch Landesrecht ergänzt und konkretisiert werden. In Bayern wurden auf dieser Grundlage im Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), dem Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und in der entsprechenden Ausführungsverordnung (AV-BayKiBiG) spezielle Regelungen zur Konkretisierung der Kindertagespflege getroffen.

In § 22 SGB VIII ist Kindertagespflege definiert als Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch geeignete Kindertagespflegepersonen in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.

Die Kindertagespflege ist nach § 45 SGB VIII eine familienähnliche Betreuungsform und grenzt sich damit von Kindertageseinrichtungen ab. Der wesentliche Unterschied ergibt sich aus der persönlichen Zuordnung der Kinder in der Kindertagespflege. Dies ist in einer Kindertageseinrichtung nicht der Fall.

Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam (sog. "Großtagespflege"), ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB VIII).

Die im SGB VIII enthaltenen Rechtsgrundlagen sind inhaltlich wie folgt strukturiert:

  • § 22 hat den Förderungsauftrag der Kindertagespflege zum Inhalt,
  • § 23 beschreibt die Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Anspruch der Kindertagespflegeperson auf eine laufende Geldleistung,
  • § 24 regelt den Anspruch des Kindes auf Förderung in Kindertagespflege,
  • § 43 enthält Vorschriften zur Erlaubniserteilung in der Kindertagespflege,
  • §§ 45, 45a grenzen die Kindertagespflege von Kindertageseinrichtungen ab,
  • § 87a regelt die örtliche Zuständigkeit für die Erlaubnis, Rücknahme und den Widerruf der Pflegeerlaubnis.

Förderungsauftrag der Kindertagespflege

Die Kindertagespflege hat gemäß § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII denselben Förderungsauftrag wie die Kindertageseinrichtungen zu erfüllen:

  • die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

Hierzu sollen Tagespflegepersonen die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

Gemäß § 22 Abs. 3 SGB VIII umfasst der Förderungsauftrag Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Förderung in Kindertagespflege

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nach §§ 23 Abs. 1, 24 SGB VIII die Verpflichtung die Kindertagespflege zu fördern, d.h.

  • die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,
  • die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Kndertagespflegepersonen
  • die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.

Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson, z.B. wegen Krankheit, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen. Die Ersatzbetreuung kann auf verschiedene Arten, z.B. durch eine andere Kindertagespflegeperson oder durch eine Betreuung in einer Einrichtung oder bei einem Tagespflegestützpunkt erfolgen.

Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Erlaubnis zur Kindertagespflege

Um als Kindertagespflegeperson tätig werden zu können, bedarf es grundsätzlich einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII, wenn

  • es um die Betreuung eines oder mehrerer (fremder) Kinder geht,
  • die Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten betreut werden,
  • die Betreuung während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich stattfindet,
  • die Betreuung gegen Entgelt erfolgt
  • und die Betreuung länger als drei Monate beabsichtigt ist/andauert.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist keine Erlaubnis erforderlich. Eine erlaubnisfreie Tätigkeit kann jedoch gemäß Art. 40 S. 1 AGSG untersagt werden, wenn bspw. die Kindertagespflegeperson für die Betreuung der Kinder nicht geeignet ist.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern bzw. von bis zu 8 Pflegeverhältnissen (§ 43 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG).

Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Anzahl von Kindern erteilt werden, wenn dies aufgrund der Umstände im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.

Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet und kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind (§ 43 Abs. 3 SGB VIII).

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 87a Abs. 1 SGB VIII).

Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 76 SGB VIII an der Vorbereitung der Erlaubniserteilung beteiligt werden (z. B. Durchführung eines Hausbesuchs etc.).

Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt (§ 43 Abs. 4 SGB VIII).

Eignung der Kindertagespflegeperson

Die Eignung der Tagespflegeperson ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis.

Personen sind nach § 23 Abs. 3 SGB VIII für die Tagespflege geeignet, wenn sie

  • sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen (persönliche Eignung),
  • über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, sowie
  • über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

Zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung haben die Kindertagespflegepersonen zudem gemäß §§ 43 Abs. 2 S. 3 SGB VIII, 72a Abs. 1 SGB VIII in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZGR) vorzulegen. Die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gilt auch für im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebende volljährige Personen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) haben durch Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen (§ 8a Abs. 5 SGB VIII).

Autor: StMAS, zuletzt geändert am 05.06.2023