Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten

Die Betreuung kann – außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagespflegeperson – auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis, ob die Räumlichkeiten für die Kindertagespflege „geeignet“ sind.

In der Regel werden Großtagespflegestellen in anderen geeigneten Räumlichkeiten betrieben.

Sofern die Betreuung als selbständige Tätigkeit in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfindet, kann die steuerliche Betriebskostenpauschale nicht abgezogen werden. In diesen Fällen sind immer Einzelnachweise der tatsächlich angefallenen Sachaufwendungen/Betriebskosten zu sammeln und im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Nähere Informationen erhalten die Tagespflegepersonen bei ihrem Steuerberater.

Autor: StMAS, zuletzt geprüft am 13.03.2024