Inklusive Kindertagespflege
Ein paar Gedanken zum Thema Inklusion
Inklusion in der Kindertagespflege – Informationen zu Anforderungen und Fortbildungen
Förderung der inklusiven Kindertagespflege in Bayern, Rechtslage bis 31.12.2023
Förderung der inklusiven Kindertagespflege in Bayern, Rechtslage ab 01.01.2024:
Gewichtungsfaktor 4,5 in der Kindertagespflege
Gerade für Kinder mit Behinderung ist eine individuelle und wohnortnahe Betreuung oft besonders wichtig und wertvoll. Mit dem Förderfaktor 4,5 für Kindertageseinrichtungen (Kitas) gibt es ein Anreizsystem für den Ausbau von inklusiven Einrichtungen.
Um auch den Ausbau der inklusiven Kindertagespflege zu unterstützen, hat die bayerische Staatsregierung seit Juli 2014 in der Kindertagespflege höhere Leistungen an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht, indem bei der kindbezogenen Förderung für Kinder mit Behinderung bzw. für von Behinderung bedrohten Kindern ein Gewichtungsfaktor 4,5 auf Grundlage einer Förderrichtlinie zugrunde gelegt wurde (Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen; AllMBl. 4/2018).
Diese bewährte Förderung findet nun eine gesetzliche Verstetigung. Der Gewichtungsfaktor 4,5 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 auch für die Kindertagespflege gewährt (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BayKiBiG).
Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (TröffJH)
Für die Festsetzung des leistungsgerechten Tagespflegeentgeltes unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs (§ 23 Abs. 2a SGB VIII) ist der TröffJH zuständig.
Der Freistaat refinanziert (teilweise) die Ausgaben der TröffJH nach Maßgabe des BayKiBiG.
Der höhere Gewichtungsfaktor 4,5 soll dabei dem in der Regel erhöhten Betreuungsaufwand der Tagespflegeperson bei Aufnahme eines Kindes mit (drohender) Behinderung Rechnung tragen.
Qualifizierung der Tagespflegeperson
Die Festlegung der individuell notwendigen Qualifizierung, bzw. die Prüfung, ob eine Tagespflegeperson geeignet ist (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), ein Kind mit Behinderung und ggf. zeitgleich weitere Kinder zu betreuen, obliegt den zuständigen TröffJH.
Es wird empfohlen, die betreffenden Tagespflegepersonen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe individuell zu schulen, um die jeweilige Beeinträchtigung des zu betreuenden Kindes und die Situation vor Ort berücksichtigen zu können.
Feststellung der Behinderung
Die Tatbestandsvoraussetzung „Kind mit Behinderung/von wesentlicher Behinderung bedrohtes Kind“ kann im Rahmen einer Belegprüfung durch eine entsprechende Feststellung in einem Eingliederungshilfebescheid nachgewiesen werden. Der Nachweis kann ggf. auch über einen Schwerbehindertenausweis geführt werden.
Im Gegensatz zur Kindertageseinrichtung (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG) ist für die Gewährung nicht mehr zwingend eine Leistung zur Eingliederung bzw. eine entsprechende Leistung nach dem AsylbLG erforderlich. Insoweit unterscheidet sich die gesetzliche Regelung von der bisherigen Förderung auf Richtlinienbasis.
Erhöhtes Tagespflegeentgelt
Voraussetzung für die Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5 ist ein entsprechend erhöhtes Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BayKiBiG).
Unter einem entsprechend erhöhten Tagespflegeentgelt ist zu verstehen, dass mindestens die um den Faktor 3,2 höhere kindbezogene Förderung (Gewichtungsfaktor 4,5 – 1,3) zur Erhöhung des Tagespflegentgelts verwendet werden muss (siehe Anhang). Vergleichsmaßstab ist das Tagespflegeentgelt, das der TröffJH für die Betreuung eines gleichaltrigen Kindes ohne Behinderung bei entsprechender Betreuungsdauer leistet.
Maßgebend für die Berechnung des entsprechend erhöhten Tagespflegeentgelts ist der für den Bereich der Kindertagespflege veröffentlichte Wert des Basiswertes für die Förderabschläge. Ein höherer Basiswert zum Zeitpunkt der Endabrechnung für das betreffende Bewilligungsjahr bleibt unberücksichtigt. Eine etwaige höhere Refinanzierung verbleibt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und steht z.B. zur Verfügung, um für die Inklusion spezifische Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen.
Anzahl der maximal gleichzeitig anwesenden Kinder
Im Regelfall bedingt die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung oder eines von wesentlicher Behinderung bedrohten Kindes, dass die TPP aufgrund des höheren pflegerischen und/oder erzieherischen Aufwands weniger Kinder aufnehmen kann, als die Pflegeerlaubnis grundsätzlich ermöglicht („bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder“, § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
Im Gegensatz zur bisherigen Förderrichtlinie sieht das BayKiBiG keine pauschalen Vorgaben mehr zur Zahl der maximal gleichzeitig in der Kindertagespflege oder Großtagespflege betreuten Kinder vor. Der zuständige TröffJH entscheidet darüber in eigener Verantwortung. Er entscheidet auch, ob er das höhere Tagespflegeentgelt von weiteren Vorgaben abhängig macht.
Um dem Inklusionsgedanken Rechnung zu tragen, sollte zumindest zeitweise gleichzeitig eine Betreuung zusammen mit anderen Regelkindern in der (Groß-)Tagespflegestelle erfolgen.
Anlage:
Tabelle zum "erhöhten Tagespflegeentgelt" (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BayKiBiG).
Der Erhöhungsbetrag ist entsprechend des jeweils gültigen Basiswerts für die Förderabschläge anzupassen.
Buchungszeit | Zeitfaktor | Gewichtungsfaktor | Erhöhungsbetrag | monatlich | |
---|---|---|---|---|---|
4,5 | 1,3 | ||||
>1h bis 2h | 0,50 | 3.096,47 € | 894,54 € | 2.201,94 € | 183,49 € |
>2h bis 3h | 0,75 | 4.644,71 € | 1.341,80 € | 3.302,90 € | 275,24 € |
>3h bis 4h | 1,00 | 6.192,95 € | 1.789,07 € | 4.403,87 € | 366,99 € |
>4h bis 5h | 1,25 | 7.741,18 € | 2.236,34 € | 5.504,84 € | 458,74 € |
>5h bis 6h | 1,50 | 9.289,42 € | 2.683,61 € | 6.605,81 € | 550,48 € |
>6h bis 7h | 1,75 | 10.837,65 € | 3.130,88 € | 7.706,78 € | 642,23 € |
>7h bis 8h | 2,00 | 12.385,89 € | 3.578,15 € | 8.807,74 € | 733,98 € |
>8h bis 9h | 2,25 | 13.934,13 € | 4.025,41 € | 9.908,71 € | 825,73 € |
>9h | 2,50 | 15.482,36 € | 4.472,68 € | 11.009,68 € | 917,47 € |
Buchungszeit | Zeitfaktor | Gewichtungsfaktor | Erhöhungsbetrag | monatlich | |
---|---|---|---|---|---|
4,5 | 1,3 | ||||
>1h bis 2h | 0,50 | 3.231,70 € | 933,60 € | 2.298,10 € | 191,51 € |
>2h bis 3h | 0,75 | 4.847,55 € | 1.400,40 € | 3.447,14 € | 287,26 € |
>3h bis 4h | 1,00 | 6.463,40 € | 1.867,20 € | 4.596,19 € | 383,02 € |
>4h bis 5h | 1,25 | 8.079,24 € | 2.334,00 € | 5.745,24 € | 478,77 € |
>5h bis 6h | 1,50 | 9.695,09 € | 2.800,80 € | 6.894,29 € | 574,52 € |
>6h bis 7h | 1,75 | 11.310,94 € | 3.267,61 € | 8.043,34 € | 670,28 € |
>7h bis 8h | 2,00 | 12.926,79 € | 3.734,41 € | 9.192,38 € | 766,03 € |
>8h bis 9h | 2,25 | 14.542,64 € | 4.201,21 € | 10.341,43 € | 861,79 € |
>9h | 2,50 | 16.158,49€ | 4.668,01 € | 11.490,48 € | 957,54 € |
Der Erhöhungsbetrag ist entsprechend des jeweils gültigen Basiswerts für die Förderabschläge anzupassen.
Autor: StMAS, zuletzt geändert am 16.12.2024