Kindertagespflege im Haushalt der Eltern (Personensorgeberechtigten)
Eine weitere Form der Kindertagespflege findet im Haushalt der Eltern (Personensorgeberechtigten) des Kindes statt. Diese Tagespflegepersonen werden umgangssprachlich meist als „Kinderfrauen“ bezeichnet.
Eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist nicht zwingend erforderlich, sofern ausschließlich die Kinder dieser Familie dort betreut werden.
Für den Fall, dass öffentliche Leistungen nach § 23 SGB VIII von der Tagespflegeperson beansprucht werden, gelten jedoch die gleichen Eignungskriterien wie bei Kindertagespflege außerhalb des Haushalts der Familie. Lediglich die „räumliche Eignung“ wird in diesen Fällen in der Regel nicht oder nur bedingt zu prüfen sein.
Wird die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern ausschließlich privat finanziert, liegt die Einschätzung der Eignung der betreuenden Tagespflegeperson allein im Ermessen der Sorgeberechtigten.
In der Regel wird bei Kindertagespflege im elterlichen Haushalt - sofern nur die Kinder dieser Familie betreut werden - ein Anstellungsverhältnis mit den Eltern begründet (Tätigkeit nur für einen Auftraggeber, Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, Weisungsgebundenheit ggü. den Eltern….).
Auch bei einem Anstellungsverhältnis kann, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, im Rahmen des § 23 SGB VIII gefördert werden. Die Ansprüche der Tagespflegeperson werden in der Regel an den Arbeitgeber/die Eltern, die wiederum der Tagespflegeperson ein festes Gehalt bezahlen, abgetreten.
Siehe auch: Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium.
Achtung: Ab dem 1.1.2015 gilt für angestellte Tagespflegepersonen der gesetzliche Mindestlohn.
Die Anstellung einer Tagespflegeperson im eigenen Haushalt bedeutet für die Eltern als Arbeitgeber, dass diverse Vorschriften zu beachten sind. Es wird empfohlen, ggf. fachkundigen Rat einzuholen (z.B. zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz, Anmeldung zur Sozialversicherung, Umlagepflicht, Pausenzeiten etc.).
Soll die Tagespflegeperson selbständig tätig sein, ist dringend ein Statusfeststellungsverfahren beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu empfehlen. Dort wird anhand eines umfangreichen Fragenkatalogs geprüft, wie die Tätigkeit im Einzelfall einzuordnen ist (selbständig/unselbständig).
Findet die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht geltend gemacht werden. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten aber in der Regel leicht nachweisbar.
Nach § 43 Abs. 4 SGB VIII haben alle Kindertagespflegepersonen und Eltern, also auch diejenigen, welche nicht öffentlich finanziert werden, einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für die Fachberatung bedeutet dies, dass sie sich in diesem Bereich mit vielfältigen Fragen auseinandersetzen muss. Für detaillierte arbeits- oder steuerrechtliche Fragen zu Beschäftigungsverhältnissen kann jedoch auf einen Steuerberater oder Fachanwalt verwiesen werden.
Autor: StMAS, zuletzt geprüft am 28.11.2023