Großtagespflege in Bayern Infoblatt
Rechtsgrundlage:
(Stand 03/2024)
Art. 9, 18, 20 und 20a BayKiBiG; § 23 und 43 SGB VIII
- Zusammenschluss mehrerer Tagespflegepersonen (max. 3 regelmäßig tätige TPP) zur Betreuung von max. bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Kindern (0 - 14 Jahre) in Kindertagespflege (insgesamt max. 16 Betreuungsverhältnisse). Für jede Tagespflegeperson ist eine Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII ist erforderlich.
- Auch bei der GTP ist eine klare, persönliche Zuordnung von Tagespflegekind und Tagespflegeperson notwendig (= Unterschied zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, s. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
- Werden mehr als acht Kinder in der Großtagespflegestelle (GTP) betreut, muss gem. Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft i.S.d. § 16 Abs. 2, Abs. 6 AVBayKiBiG, der Nr. 2 iVm. Nr. 1 Buchst. a) bis e) der Allgemeinverfügung vom 17.01.24 oder i.S.d. § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG sein (bis 30.06.23 ist die GTP ausschließlich mit einer päd. Fachkraft nach § 16 Abs. 2 förderfähig, die Möglichkeit der Anerkennung nach § 16 Abs. 6 wurde mit Änderung der AVBayKiBiG erst zum 01.07.23 eröffnet).
- Werden die max. mögliche Kinderzahl (zehn gleichzeitig anwesende) oder die max. 16 Kinder oder die max. 3 TPP überschritten, handelt es sich um eine Einrichtung, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich ist.
- Hier finden Sie Informationen zur erweiterten GTP (zeitlich befristet/nur GTP nach Art. 20 BayKiBiG).
- Die Tagespflegepersonen in der GTP können sowohl selbständig als auch angestellt tätig sein.
- Sind die Tagespflegepersonen nicht angestellt, erhalten sie in der Regel wie bei der „normalen“ Tagespflege ein Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII vom Jugendamt. Ob Mietkosten übernommen werden (Achtung: Sachkostenpauschale dann nicht mehr möglich!), Räume evtl. kostengünstig zur Verfügung gestellt, zusätzliche Leistungen oder ein erhöhtes Tagespflegeentgelt gezahlt werden, entscheiden der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ggf. die Gemeinde in eigener Zuständigkeit.
Landesförderung nach dem BayKiBiG:
Seit dem 1. Januar 2013 sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Förderung von Großtagespflegestellen in Bayern möglich:
Förderung nach Art. 20 BayKiBiG
Die Tagespflegepersonen erhalten vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt) nach § 23 SGB VIII ein Tagespflegeentgelt zuzüglich Qualifizierungszuschlag. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhält seitens des Freistaates einen kindbezogenen Zuschuss zu den Kosten der Kindertagespflege. Für diese GTP gelten die Voraussetzungen des Art. 9 und Art. 20 BayKiBiG.
Einrichtungsähnliche Förderung Art. 20 a BayKiBiG
Die Tagespflegepersonen erhalten vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt) ein Tagespflegeentgelt nach dem SGB VIII (ohne Qualifizierungszuschlag). Anstatt der staatlichen Förderung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird die GTP optional einrichtungsähnlich gefördert. D.h. die Gemeinde bezuschusst die GTP und refinanziert sich beim Freistaat unter den Voraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG.
Fördervoraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG:
- Kommunale Kofinanzierung in gleicher Höhe
- Mindestens eine päd. Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche (dies gilt grundsätzlich immer, also auch, wenn weniger als 9 Kinder betreut werden). Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG (Fachkraft immer erforderlich, wenn mehr als acht Kinder zeitgleich betreut werden). Im Übrigen gilt Art. 9 II BayKiBiG (Fachkraft immer erforderlich, wenn mehr als 8 Kinder zeitgleich betreut werden).
- Erfolgreiche Teilnahme der weiteren in der GTP tätigen Tagespflegepersonen an einer Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden
- Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23, 43 SGB VIII (u.a. Pflegeerlaubnis, Ersatzbetreuung)
- Begrenzung der Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 BayKiBiG
- Keine Erhebung von Elternbeiträgen durch die Tagespflegepersonen (EB erhebt ausschließlich der TröJH)
Die Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG ist ein Förderanspruch der Gemeinde ggü. dem Freistaat, daher Entscheidung der Gemeinde, ob die GTP nach Art. 20 a gefördert wird oder nicht.
Ein Rechtsanspruch der GTP auf kindbezogene Förderung gegen die Gemeinde besteht nicht.
Der Anspruch auf Tagespflegeentgelt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII bleibt von der Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG unberührt.
Autor: StMAS, zuletzt aktualisiert am 05.03.2024