Kindertagespflege in Festanstellung
Jugendämter wie auch Regierungen und oberste Dienstbehörden können und dürfen grundsätzlich keine Rechtsberatung in arbeitsrechtlichen Einzelfragen leisten.
Ob die Tagespflegeperson selbständig oder abhängig beschäftigt ist, ist im Einzelfall im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären.
Bei rechtlichen oder steuerrechtlichen Fragen bitten wir die Beratung eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
Da der Bundesgesetzgeber bei der Gestaltung des § 23 SGB VIII bisher im Wesentlichen die selbständige Tätigkeit einer Tagespflegeperson im Blick hatte, gibt es zu vielen Fragen, die im Falle eines Anstellungsverhältnisses aufgeworfen werfen, derzeit keine passenden bzw. gesetzlichen oder einheitlichen Regelungen.
Sofern die Tagespflegeperson im Falle eines Anstellungsverhältnisses eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII beansprucht (diese wird in der Regel an den Arbeitgeber abgetreten), wird empfohlen, die hierfür notwendigen Voraussetzungen in einer entsprechenden, schriftlichen Vereinbarung zwischen Tagespflegeperson und Jugendamt festzuhalten.
Sofern das Jugendamt das Tagespflegeverhältnis nach dem BayKiBiG abrechnen möchte, müssen alle hierfür notwendigen Fördervoraussetzungen vorliegen und ggf. nachgewiesen werden (z.B. notwendige Qualifizierung, Mindestbetreuungszeit, Verwandtschaftsverhältnis, Elternbeitragsbegrenzung, Teilnahme an mindestens 15 Stunden jährlicher Fortbildung, Auszahlung eines differenzierten Qualifizierungszuschlags etc.).
Im Falle einer Betreuung im Haushalt der Eltern, müssten diese dem Jugendamt ggü. unangemeldeten Kontrollen in ihren Privaträumen zustimmen. Andernfalls entfällt die Fördermöglichkeit nach dem BayKiBiG. Auch hier muss der TröJH, im Falle einer öffentlichen Förderung, sämtliche Fördervoraussetzungen nachweisen können.
Es wird daher eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendhilfeträger notwendig sein.
Für angestellte Tagespflegepersonen gilt der gesetzliche Mindestlohn. Dieser ist grundsätzlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Auch liegt das „Auslastungsrisiko“ im Falle der Festanstellung fortan beim Arbeitgeber und nicht mehr bei der Tagespflegeperson selbst.
„Potentiellen“ Arbeitgebern wird dringend empfohlen, sich über die weitreichenden Folgen im Falle der Anstellung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, wie z.B. großer bürokratischer Aufwand, notwendiger Arbeitsvertrag, Arbeitgeberrisiko, Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit, Arbeitszeitgesetz, Pausenzeiten, Mindestlohn, Anmeldung zur Sozialversicherung, Umlagepflicht etc. zu informieren bzw. hierzu professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Jugendämter haben Erziehungsberechtigte nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 SGB VIII in allen Fragen der Kindertagespflege zu beraten.
Die Tagespflegeperson wird in der Regel ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII in vollem Umfang an den Arbeitgeber abtreten.
Ob und in welchem Umfang Tagespflegepersonen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen Sachkosten (pauschal) erstattet werden, entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall in eigener Zuständigkeit. Hierzu gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung.
Insbesondere bei einem Anstellungsverhältnis im Haushalt der Eltern, scheint eine entsprechende Anpassung der Pauschale aber sachgerecht, da der Tagespflegeperson ja in der Regel die in der Sachkostenpauschale berücksichtigten Kosten nicht anfallen werden.
Hilfreiche Informationen zu Festanstellungsverhältnissen finden Sie unter nachfolgenden Links bzw. als Download:
Geltungsbereich Staatliches Arbeitsschutzrecht und Regelwerk der Gesetzlichen Unfallversicherung in der GTP: Übersicht Arbeitsschutz in der Mini-Kita (PDF)
Dokumentation zum Erfahrungsaustausch „Festanstellung in Kindertagespflege“ des BMFSF
Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des BMFSFJ. Hier finden sich Äußerungen zum Anstellungsverhältnis im Haushalt der Erziehungsberechtigten, zur Abtretung der laufenden Geldleistung und zur Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen.
Arbeitshilfe der ESF-Regiestelle, erarbeitet im Rahmen des Aktionsprogramms Kindertagespflege (Förderung von Festanstellungsmodellen in der Kindertagespflege) des BMFSFJ, (Stand 2013)
Autor: StMAS, zuletzt geprüft am 12.03.2024