Rückforderungen im Bereich der Kindertagespflege

Es kommt immer wieder die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn im Bereich der Kindertagespflege bereits gezahltes Tagespflegeentgelt seitens der Jugendämter zurückgefordert werden muss, weil entweder die UV/KV oder AV-Beiträge im Bewilligungsbescheid zu hoch angesetzt wurden, oder weil die konkrete Tagespflegeperson mehr als die vom Jugendamt im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung akzeptierten Abwesenheitstage fehlte.

Die Fachabteilung des Bayerischen Familienministeriums möchte anhand des Folgenden diesbezüglich Hilfestellung leisten.

1. Rückforderungen bzgl. KV/PV-Beiträgen

Nachdem aufgrund der Neuregelung im Bereich der Krankenversicherung von Tagespflegepersonen (seit 2018 werden die KV-Beiträge nur noch vorläufig festgesetzt und nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides endgültig berechnet) künftig regelhaft eine Neufeststellung der im Rahmen der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu erstattenden Beiträge durch die Jugendämter - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - erfolgen muss, sollte dies bereits im jeweiligen Bewilligungsbescheid der Jugendämter Berücksichtigung finden.

Um im Falle einer späteren Rückforderung aufgrund anfänglicher Überzahlung dem Gesetz entsprechend handeln zu können, bietet es sich an, bereits im Bewilligungsbescheid auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

Die Möglichkeit der Rücknahme bei späterer Änderung der festgesetzten Beiträge richtet sich nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X und kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Vor Erlass des Rücknahmebescheides hat grundsätzlich eine Anhörung des Betroffen zu erfolgen, § 24 Abs. 1 SGB X.  

Folgende Formulierung bietet sich an: „Es wird darauf hingewiesen, dass bei tatsächlicher Änderung der Höhe der geleisteten KV/PV Beiträgen der Differenzbetrag nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert wird.“

2. Rückforderungen bzgl. Überschreitung der vom Jugendamt im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung akzeptierten Abwesenheitstage

Wurde aufgrund späterer Mitteilung der konkreten Anzahl an Abwesenheitstagen seitens der Tagespflegeperson dieser zunächst zu viel Tagespflegeentgelt gewährt, erfolgt die Rückforderung der Überzahlung aufgrund eines Herausgabeanspruchs nach den §§ 812 ff. BGB analog, sog. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Dies allerdings nur dann, wenn nicht bereits die Möglichkeit der Rücknahme nach den §§ 47 ff. SGB X greift.

Ein Widerrufsvorbehalt (§§ 47 ff SGB X) sollte aufgrund der strengen Anforderungen bezüglich der Bestimmtheit einer solchen Nebenbestimmung nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ein solcher wäre z.B. dann gegeben, wenn sich bereits in der Vergangenheit ergeben hat, dass der Adressat des Verwaltungsaktes bereits länger erkrankt/abwesend war als die Anzahl der akzeptierten Abwesenheitstage.
Grundsätzlich ist daher von der Rücknahme nach den §§ 47 ff. SGB X abzusehen und das Tagespflegeentgelt zunächst ohne Bedingung in voller Höhe zu bewilligen.
Bei nachträglichem Überschreiten der Höchstzahl der als förderunschädlich akzeptierten Abwesenheitstage, ist nach den §§ 812 ff. BGB analog der zu viel gezahlte Anteil zurückzufordern.
Vor Erlass des Rücknahmebescheides hat grundsätzlich eine Anhörung des Betroffenen zu erfolgen, § 24 Abs. 1 SGB X.

Sollte dennoch von der Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts in Form einer Nebenbestimmung Gebrauch gemacht werden, kann der Bewilligungsbescheid nach den §§ 47 ff. SGB X teilweise zurückgenommen und dass zu viel gezahlte Entgelt anhand der §§ 50 ff. SGB X rückabgewickelt werden. Dabei stellt § 50 SGB X eine speziellere Norm zu den §§ 812 ff. BGB analog dar und verdrängt diese.

In beiden Fällen bietet sich für den Ausgangs-/Bewilligungsbescheid folgende Formulierung an:

„Der Bewilligungsbescheid ergeht in Bezug auf die konkrete Höhe der zu gewährenden Geldleistungen unter dem Vorbehalt der abschließenden Klärung der Frage, an wie vielen Arbeitstagen der Adressat dieses Verwaltungsaktes im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich abwesend gewesen ist. Grundlage stellen dabei xxx Abwesenheitstage im Kalenderjahr dar. Diesbezüglich zu viel gezahltes Entgelt aufgrund tatsächlich längerer Abwesenheitszeiten wird nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgefordert.“

Autor: StMAS, zuletzt geprüft am 30.01.2024