Nachtbetreuung von Tagespflegekindern

Manchmal ist eine Betreuung von Kindern in Tagespflege aufgrund besonderer Betreuungsbedarfe auch über Nacht notwendig.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind dafür zuständig, benötigte Betreuungsplätze in ausreichendem Umfang vorzuhalten, um Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 SGB VIII). Hier sind auch Betreuungsplätze für ungewöhnliche Betreuungszeiten schicht- und nachtarbeitender Eltern inbegriffen.

Außerdem sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür verantwortlich, Tagespflegepersonen leistungsgerecht zu vergüten (§ 23 SGB VIII). Es ist nachvollziehbar, dass Tagespflegepersonen eine Betreuung zur Nachtzeit nur gegen eine entsprechend leistungsgerechte Vergütung anbieten. Zum Teil haben Landkreise und kreisfreie Städte darauf bereits reagiert und es werden Betreuungsbedarfe in Randzeiten oder über Nacht daher mit einem entsprechend höheren Stundensatz nach § 23 SGB VIII vergütet.

Der Freistaat Bayern unterstützt die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und fördert die Kindertagespflege nach Maßgabe des BayKiBiG. Dabei stellt das BayKiBiG auf die Förderung der Trias Bildung, Erziehung und Betreuung ab. Dies schließt die Förderung zum Beispiel von Schlafenszeiten regelmäßig aus (Ausnahme Mittagsschlaf in Einrichtungen).

Ohne weitere Prüfung sind Betreuungszeiten zwischen 7 Uhr und 20 Uhr förderfähig. Bei Buchungen im Zeitkorridor von 20 Uhr bis 7 Uhr wird davon ausgegangen, dass keine Förderung in Orientierung an den Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan durch die Tagespflegeperson (mehr) stattfindet. Weist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Bildungsarbeit zwischen 20 und 7 Uhr nach, können in diesem Zeitraum bis zu zwei Buchungsstunden nach Genehmigung der nach Art. 29 BayKiBiG zuständigen Bewilligungsbehörde gefördert werden.

Die Begrenzung des Buchungszeitfaktors ist in jedem Fall zu beachten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG): Bei Buchungszeiten über 9 Stunden täglich erfolgt keine weitere Staffelung der Buchungszeitfaktoren, auch wenn der benötigte Betreuungsumfang in Zusammenhang mit dem Vorhaltegebot nach § 24 SGB VIII und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit steht.

Informationen des BMFSFJ zu bedarfsgerechten Betreuungszeiten finden Sie unter Gute Betreuung ist keine Frage der Uhrzeit - Erfahrungen mit bedarfsgerechten Kinderbetreuungszeiten.

Autor: StMAS, zuletzt geändert am 22.10.2024