Kindertagespflege als Anschlussbetreuung, förderfähige Betreuungszeit

Die Buchung bezieht sich immer auf das Betreuungsverhältnis zwischen den Eltern und der jeweiligen Kindertageseinrichtung bzw. der Tagespflegeperson.
Bestehen für ein Kind zwei Betreuungsverträge, z.B. weil ein Kind nach der Einrichtung noch bei einer Tagespflegeperson betreut wird, haben der Träger der Einrichtung sowie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils einen Anspruch auf kindbezogene Förderung mit dem Buchungszeitfaktor, der sich aufgrund der jeweiligen Buchungszeit ergibt.
Das gilt auch dann, wenn die gesamte Buchungszeit des Kindes täglich 10 Stunden insgesamt übersteigt.

Beispiel:
Ein Kind wird täglich von 8.00 Uhr bis 15:30 Uhr in einer Einrichtung betreut. Im Anschluss daran betreut eine Tagespflegeperson das Kind bis 19.00 Uhr.
Buchungszeit Einrichtung:    > 7h – 8h → BZF 2,0
Buchungszeit Tagespflege: > 3h – 4h → BZF 1,0

Autor: StMAS, zuletzt geändert am 15.01.2024

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