Welches Jugendamt bezahlt, wenn die TPP in einem anderen Jugendamtsbereich tätig ist oder Kinder aus anderen Jugendamtsbereichen betreut?

(zuletzt geprüfte am 14.01.2024)

Örtlich zuständig für die Gewährung von Leistungen der Förderung in Kindertagespflege ist das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern oder des maßgebenden Elternteils nach Maßgabe der jeweils im Einzelfall geltenden Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII.

Die Kosten der Kindertagespflege hat jeweils das Jugendamt zu tragen, das für die Leistungsgewährung örtlich zuständig ist (belegendes Jugendamt). Dieses Prinzip gilt unabhängig davon, ob die Tagespflegeperson in einem anderen Jugendamtsbezirk tätig ist oder Kinder aus anderen Jugendamtsbezirken betreut.

Wenn die nach den kommunalen Vorschriften festgelegten Sätze für Kindertagespflege variieren, wird  nach der Systematik der Jugendhilfeleistungen der ortsübliche Satz der Kommune, in der die Kindertagespflege stattfindet, empfohlen.

Betreut eine Tagespflegeperson Kinder aus verschiedenen Jugendamtsbereichen, hat das erstbelegende Jugendamt den Beitrag zur Unfallversicherung zu übernehmen. Bei der Übernahme der Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung muss eine Abstimmung zwischen den Jugendämtern erfolgen.

Autor: BLJA

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