Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Tagespflegeperson

Hälftige Erstattung der gesamten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch, wenn der Ehemann privat versichert ist.

Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten und dürfen sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind.
Siehe Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Neue Informationen des Bundesverbandes zur Krankenversicherung ab 01.01.2019: Schlaglicht Nr. 14 des Bundesverbandes vom Dezember 2018

Zwischenzeitlich wurde das GKV-VEG beschlossen (Okt. 2018).

Im Versichertenentlastungsgesetz ist u.a. geregelt, dass für sog. "Kleinselbstständige" die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte und Selbstständige von voraussichtlich 1.038,33 Euro (ab 2019) gilt. Danach wird der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung berechnet. Wer ein höheres steuerpflichtiges Einkommen erzielt, zahlt 14% ohne, oder 14,6 % mit Krankentagegeldversicherung.

Siehe auch: Bundesministerium für Gesundheit

Weitere Informationen finden Sie auch in den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des BMFSFJ. (Stand: 01.01.2024).

Grundlegende Informationen zur Besteuerung des Einkommens für Tagespflegepersonen und die sozial-versicherungsrechtlichen Auswirkungen finden Sie in der Infobroschüre des Deutschen Vereins/Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Gesamtverband e.V. (Stand: 2022)

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