Ersatzbetreuung

Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege

(zuletzt geändert am 05.04.2023)

Kaum ein anderes Thema bereitet auch 10 Jahre nach der gesetzlichen Verankerung in § 23 SGB VIII noch so viele Probleme bei der Umsetzung in die Praxis wie die Ersatzbetreuung. Dort heißt es in Abs. 4 Satz 2 sehr allgemein: „Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen“. Kindertagespflege soll damit zu einer verlässlichen Betreuungsform für Eltern und einer Alternative zu Kindertageseinrichtungen werden. Es ist Aufgabe der Träger der Jugendhilfe, entsprechende geeignete Modelle zu entwickeln und zu finanzieren. Ersatzbetreuung muss die Bedürfnisse der Kinder und Eltern berücksichtigen. Angesichts der Heterogenität dieser Betreuungsform und der regional unterschiedlichen Voraussetzungen (Stadt, Flächenlandkreis) ist die Ersatzbetreuung eine anspruchsvolle Aufgabe. Die Akzeptanz einer Ersatzbetreuung durch die Eltern wird maßgeblich von der Qualität beeinflusst. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Ersatzbetreuung dann rege in Anspruch genommen wird, wenn sie qualitativ hochwertig angeboten wird.

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Wann muss Ersatzbetreuung angeboten werden?

Ersatzbetreuung muss ab dem ersten Ausfalltag sichergestellt werden. Es handelt sich auch um eine Fördervoraussetzung nach dem BayKiBiG.

Tagespflegepersonen können aus unterschiedlichsten Gründen für die Betreuung ausfallen: Krankheit, Schicksalsschläge, Schwangerschaft…

Urlaub der Tagespflegeperson zählt ebenfalls grundsätzlich zu den Ausfallzeiten, auch wenn hier davon ausgegangen wird, dass eine Abstimmung mit den Urlaubszeiten der Eltern erfolgt.

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Aus fachlicher Sicht sind nachfolgende Mindeststandards einzuhalten:

  • Zu Beginn des Tagespflegeverhältnisses ist mit der Tagespflegeperson und den Eltern geklärt und im Betreuungsvertrag festgehalten, wie die Ersatzbetreuung für das Tageskind geregelt ist.
  • Die Eingewöhnung und weitere Kontaktpflege ist altersangemessen festgelegt. Bei Kindern unter drei Jahren sollte die Kontaktpflege mindestens zweimal im Monat stattfinden.
  • Die Eltern kennen die Ersatzbetreuungsperson.
  • Die Ersatzbetreuungsperson ist für die Tätigkeit entsprechend qualifiziert und geeignet. Für die Eignungsprüfung der Ersatzbetreuung im Rahmen der BayKiBiG-geförderten Kindertagespflege sind die Eignungskriterien der §§ 23 und 43 SGB VIII analog anzuwenden. Für ausschließliche Betreuung im Rahmen der Ersatzbetreuung (d.h. die Ersatzbetreuungsperson betreut selbst keine eigenen Kinder im Rahmen der Kindertagespflege) ist der förmliche Akt einer Pflegeerlaubnis nicht zwingend erforderlich.
  • Die Fachkräfte des Tagespflegekinderdienstes begleiten und beraten die an der Ersatzbetreuung beteiligten Personen.
  • Der zusätzliche Aufwand für die Tagespflegeperson z.B für die Kontaktpflege wird vergütet.

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Welche Vertretungsmodelle gibt es?

In der Praxis haben sich verschiedene Vertretungsmodelle etabliert, wobei kreativen neuen Entwicklungen keine Grenzen gesetzt sind. Sehr häufig wird u.a. auch aus Kostengründen auf die gegenseitige Vertretung von Tagespflegepersonen gesetzt. Da aber eine Tagespflegeperson nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig betreuen darf, eignet sich das Modell nur für Tagespflegepersonen, die ein bis drei Tageskinder betreuen und gemeinsam nicht mehr als fünf. Eine Stadt bzw. ein Landkreis wird daher in der Regel verschiedene Vertretungsmodelle brauchen, um allen Eltern diesen Service anbieten zu können.

Durchweg positive Erfahrungen werden mit dem „Stützpunktmodell“ gemeldet, da neben verlässlicher Ersatzbetreuung die Tagespflege sozusagen auch räumlich in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Tagespflegepersonen fühlen sich angebunden und vernetzt und nutzen die Räumlichkeiten als Treffpunkt und Weiterbildungsort.

Insgesamt sind aus der Praxis folgende Vertretungsmodelle bekannt:

  • Die „mobile Tagespflegeperson“
  • Das „Stützpunktmodell“ (räumliche Anbindung )
  • Das „Tagespflegepersonenteam“ (4+1-Modell)
  • Das „Tandemmodell“ (zwei Tagespflegepersonen vertreten sich gegenseitig)
  • Das Kooperationsmodell KiTa-Tagespflegeperson

Die Modelle sind in den Praxismaterialien für die Jugendämter des DJI beschrieben (Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege)

Broschüre des Bundesverbandes "Analyse und Evaluation von Vertretungsmodellen in der Kindertagespflege"

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