Art. 9a BayKiBiG Verbot der Gesichtsverhüllung

(zuletzt geprüft am 23.11.2023)

Zum 1. August 2017 ist der neue Artikel 9a BayKiBiG in Kraft getreten.

Gesetzeswortlaut:

Art. 9a BayKiBiG

Verbot der Gesichtsverhüllung

Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen dürfen während der Besuchszeit ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, betreuungsbedingte Gründe stehen dem entgegen. Satz 1 gilt für Tagespflegepersonen entsprechend.

Auszug aus der Gesetzesbegründung zu Art. 9a BayKiBiG:

Ziel der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist es u.a., Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zu vermitteln sowie die Kinder zur Integration zu befähigen. Gerade im Bereich des Kleinstkindalters ist es mit Blick auf die Entwicklung eines Kindes essentiell, dass gute pädagogische Arbeit geleistet wird. Diese wäre stark gefährdet, wenn sich das Kind einer betreuenden oder einer anderen in der Kindertageseinrichtung tätigen Person gegenüber befinden würde, die ihr Gesicht nicht zu erkennen gibt.

Die Mimik ist aber wichtig, um die verschiedenen Möglichkeiten der Ausdrucksformen kennenzulernen und verstehen zu können. Des Weiteren verhindert ein verhülltes Gesicht insbesondere Kommunikation und Interaktion zwischen Kindern und Erzieher/in und beeinträchtigt damit den für die Bildung und Erziehung der Kinder unabdingbaren Aufbau von Bindung und Beziehung. Schließlich ist gerade der persönliche und vertraute Kontakt zwischen Kind und Personal enorm wichtig für die frühkindliche Bildung.

Es ist mithin erforderlich, dass Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen während der Besuchszeiten sowie bei Veranstaltungen der Einrichtung ihr Gesicht (zwischen Kinn und Stirn) nicht verhüllen.

Der Begriff „Beschäftigte“ ist weit auszulegen und erfasst auch nichtpädagogisches Personal, beispielsweise Hauswirtschaftskräfte oder Externe, die in der Kindertageseinrichtung tätig werden (z.B. Logopäden, Ergotherapeuten).

Der Begriff der Besuchszeiten im Sinne des Art. 9a BayKiBiG ist weit zu verstehen und umfasst zuvörderst den gesamten Zeitraum vom Eintreffen des ersten Kindes in der Kindertageseinrichtung bis zum Verlassen des letzten Kindes, unabhängig davon, ob die Betreuung in der Einrichtung oder im Rahmen eines Ausflugs andernorts stattfindet.

Das Verbot gilt nicht, soweit betreuungsbedingte Gründe dem entgegenstehen. Betreuungsbedingte Gründe wären z.B. eine Verkleidung in einem Rollenspiel oder auf einer Faschingsfeier.

Was bedeutet dies für die Kindertagespflege?

Nach Art. 9a Satz 2 BayKiBiG gilt das Verbot der Gesichtsverhüllung für Tagespflegepersonen entsprechend.

Es betrifft Tagespflegepersonen in allen Facetten, sei es in der Großtagespflege, in Kindertagespflege, in Räumlichkeiten der Tagespflegeperson oder in angemieteten Räumlichkeiten.

Es gilt ebenso für Externe, die im Rahmen der Kindertagespflege ergänzend tätig werden (z.B. Logopäde in der Großtagespflege).

Im Bereich der Kindertagespflege kommt v.a. eine Rücknahme oder ein Widerruf der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in Betracht, wenn anhaltend gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung während der Betreuung von Kindern verstoßen würde.

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