Notwendigkeit einer Fachkraft in der GTP

(zuletzt geprüft am 08.02.2024)

Rechtslage bis 30.06.2023

Rechtslage bis 17.01.2024

Rechtslage ab 18.01.2024:

Die Großtagespflege ist ein Angebot der Kindertagespflege. Die in der GTP tätigen Tagespflegepersonen bedürfen einer Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIIITagespflegepersonen sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

Darüber hinaus ist in Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG für die GTP eine zusätzliche Fördervoraussetzung normiert: Sofern mehr als acht Kinder gleichzeitig anwesend sind, muss mindestens eine Tagespflegeperson (TPP) zugleich päd. Fachkraft sein. 
Davon unberührt sind befristete Ausnahmen im Rahmen der Experimentierklausel.

Wer Fachkraft ist, ergibt sich aus § 16 AVBayKiBiG.

In § 16 Abs. 2 Nr. 1 AVBayKiBiG werden die Anforderungen an die Ausbildung einer Fachkraft beschrieben:

„Pädagogische Fachkräfte sind Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachwiesen wird.“
Die Definition orientiert sich dabei mindestens an der Erzieherausbildung. Zu den Fachkräften nach Abs. 2 zählen neben staatlich anerkannten Erzieher/innen auch staatlich anerkannte Kindheitspädagogen/innen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen/innen sowie Personen mit ausländischen Abschlüssen und einer Gleichwertigkeitsfeststellung zu den zuvor genannten Berufen. Nach Abs. 2 Nr. 4 sind staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger/innen und nach Abs. 2 Nr. 5 sind staatlich anerkannte Heilpädagogen/innen und Heilpädagogen/innen B.A. ebenfalls Fachkräfte. Die Ausbildung muss abgeschlossen sein und sie muss berufspraktische Anteile aufweisen.

Mit Inkrafttreten der Änderung der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) zum 1. Juli 2023 wurde für das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) in § 16 Abs. 6 Satz 1 AVBayKiBiG eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Gem. § 16 Abs. 6 Satz 1 AVBayKiBiG kann das StMAS durch Allgemeinverfügung von den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 bis 4 AVBayKiBiG abweichen, wenn die im Rahmen von standardisierten Maßnahmen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den Einsatz als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft rechtfertigen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat das StMAS Gebrauch gemacht und mit Bekanntmachung des StMAS vom 27. Dezember 2023, Az. V4/6000.01-1/684 eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen (BayMBl. 2024 Nr. 34 vom 17. Januar 2024).

In Nr. 2 der Allgemeinverfügung ist geregelt, dass folgende Qualifikationen – in Abweichung von den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG – generell die Anforderungen an eine pädagogische Fachkraft in der GTP erfüllen:

  • Personen, die einen inländischen Bachelorabschluss oder ein Diplom in Pädagogik, Erziehungs- oder Bildungswissenschaften haben und mindestens sechs Monate in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich praktisch tätig waren oder das Praxissemester in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich absolviert haben,
  • Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen mit inländischem Abschluss bei fehlender staatlicher Anerkennung, wenn diese mindestens sechs Monate in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich praktisch tätig waren oder das Praxissemester in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich absolviert haben,
  • Personen, die erfolgreich das Modul 5 Block C des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des StMAS abgeschlossen haben,
  • Personen, die erfolgreich die Weiterbildung „Ergänzungskräfte zu Fachkräften in Kindertageseinrichtungen“ des StMAS abgeschlossen haben und
  • Personen, die erfolgreich die berufsbegleitende Weiterbildung zur „Fachkraft mit besonderer Qualifikation in Kindertageseinrichtungen“ des StMAS abgeschlossen haben.

Weist also eine Person die in Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a bis e der Allgemeinverfügung genannten Qualifikationen auf, kann die Person in förderrechtlicher Hinsicht als pädagogische Fachkraft in einer Großtagespflegestelle eingesetzt werden.

Die Allgemeinverfügung ist hier zu finden im BayMBl. 2024 Nr. 34

Parallel dazu wurde ab Inkrafttreten der Änderungen der AVBayKiBiG zum 1. Juli 2023 die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG auch für die GTP eröffnet.

Erfüllt eine Person weder die Anforderungen nach § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG noch eine der in Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a bis e der Allgemeinverfügung (Bekanntmachung des StMAS vom 27. Dezember 2023, Az. V4/6000.01-1/684 ) genannten Qualifikationen, kann im Rahmen einer Einzelfallzustimmung  die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständige Behörde dem  Einsatz der betreffenden Person als pädagogische Fachkraft in der konkreten Großtagespflegestelle zustimmen. Voraussetzung ist, dass die Orientierung an den Bildungs- und Erziehungszielen in der betreffenden GTP sichergestellt werden kann.

Hinweise des BLJA zur Umsetzung des § 16 Abs. 6 Satz 3 AVBayKiBiG in der GTP:

Mit der „Kita-Berufeliste“ steht eine Datenbank zur Verfügung, die die Suche und die Einordnung von geprüften in- und ausländischen Berufs- und Studienabschlüssen erleichtert.

Bisher wurde die „Kita-Berufeliste“ ausschließlich genutzt, um den Einsatz von pädagogischen Fach- bzw. Ergänzungskräften in Kindertageseinrichtungen zu prüfen.

Die Bewertung der eingetragenen Abschlüsse kann jetzt zur Orientierung auch für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften in der GTP herangezogen werden.

Bitte beachten:

Bei den Eintragungen in der Kita-Berufeliste handelt es sich i.d.R. um Einzelfallprüfungen, die nicht pauschal auf alle Absolventinnen und Absolventen eines Berufs- oder Studienabschlusses übertragen werden können. Die Eintragungen in der Kita-Berufeliste sind unverbindlich. Die Aufsichtsbehörde kann auch zu anderen Entscheidungen kommen und soll sich lediglich an der Kita-Berufeliste orientieren.

Bedienung der Datenbank: Kita-Berufeliste

  1. Um nach einem Abschluss zu suchen, wählen Sie bitte zunächst das jeweilige Land (des Abschlusses des/r Bewerber/in) aus.
  2. Sobald Sie ein Land gewählt haben, werden dort alle dort eingetragenen Abschlüsse angezeigt.
  3. Sie können Ihre Suche weiter eingrenzen, indem Sie unter der Suchfunktion ein Wort eingeben.
  4. Durch Klick auf den jeweiligen Abschluss, können Sie nun die erfolgte Bewertung einzeln aufrufen und finden Details und ggf. Bemerkungen dazu.
  5. Die Eignungstabelle gibt Ihnen Auskunft über die Einstufung als Fach- oder Ergänzungskraft für die verschiedenen Altersgruppen. Für Fachkräfte in der GTP ist die Bewertung als „Ergänzungskraft“ nicht zu berücksichtigen, nur die Bewertung zum Einsatz als Fachkraft ist relevant. Hier ist es wichtig zu berücksichtigen, für welchen Altersbereich die Eignung als Fachkraft ausgesprochen wurde, und ob Kinder in diesem Altersbereich in der GTP sind.

Anmerkung: Enthält ein Eintrag in der Kita-Berufeliste mehrere Abschlüsse (a, b oder c), wurden in diesem Einzelfall von einer Person mehrere Qualifikationen erworben und bei der Bewertung berücksichtigt. Um zu einer entsprechenden Bewertung zu kommen, müssen ALLE dort aufgezählten (a, b, c) Abschlüsse vorliegen.

Die Kita-Berufeliste umfasst alle bisher durch das BLJA geprüften und bewerteten Studien- und Berufsabschlüsse. Bei den bewerteten und geprüften Abschlüssen handelt es sich um Empfehlungen des BLJA, die Datenbank stellt keine Rechtsverbindlichkeit dar.

Die letztendliche Entscheidung über den Einsatz als pädagogische Fachkraft in der GTP ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu treffen und zu verantworten.

Sollten Sie sich bei der Einschätzung eines Abschluss und dessen Bewertung unsicher sein, senden Sie bitte Ihre Anfrage und die Unterlagen die zur Prüfung zur Verfügung stehen, wie auch einen entsprechenden Entscheidungsvorschlag an: berufseinschaetzung-blja@zbfs.bayern.de.

Im Falle einer Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG muss die Fachkraft mindestens regelmäßig an vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig sein. Das gilt dort auch, wenn weniger als 9 Kinder betreut werden. Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG entsprechend (s. o.).

Empfehlenswert: Praktische Erfahrung der Fachkraft im Umfang von mindestens einem Jahr in einer bayerischen Kita oder Kindertagespflege und Kenntnisse des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans sowie seiner Handreichung. Dies gilt sowohl für die GTP nach Art. 20, wie auch nach Art. 20a BayKiBiG.

Um eine entsprechende Sprachförderung der betreuten Kinder zu gewährleisten, ist der Beitrag zum Sprachniveau von Tagespflegepersonen zu beachten.

Vorgehensweise bei der Bewertung von Abschlüssen für den Einsatz als päd. Fachkraft in einer GTP

  1. Abklärung, ob der Abschluss zur Anerkennung als FK nach § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG berechtigt

    Hinweis:
    Bei ausländischen Studienabschlüssen im Bereich der Sozial- oder Kindheitspädagogik kann beim ZBFS in Würzburg ein Anerkennungsverfahren zur staatlichen Anerkennung als Sozial- oder Kindheitspädagoge in Deutschland in die Wege geleitet werden.

    Bei entsprechenden ausländischen Berufsabschlüssen kann beim Landesamt für Schule in Gunzenhausen eine staatliche Anerkennung als Erzieher(in) sowie für andere sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe in Deutschland beantragt werden (Gleichwertigkeitsfeststellung). Weitere Informationen finden Sie beim Landesamt für Schule.

    Bei erfolgreichem Ausgang des Verfahrens (Erhalt der staatlichen Anerkennung) liegt analog zum deutschen Abschluss mit staatl. Anerkennung die Voraussetzung zur Einstufung als päd. FK nach Abs. 2 vor.
  2. Wenn nicht, weitere Prüfung, ob Abschluss nach Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a bis e der Allgemeinverfügung (Bekanntmachung des StMAS vom 27. Dezember 2023, Az. V4/6000.01-1/684) die Anforderungen an eine pädagogische Fachkraft in der GTP erfüllt.
  3. Wenn nicht, weitere Prüfung, ob Abschluss zur Anerkennung als FK nach § 16 Abs. 6 Satz 3 AVBayKiBiG führen könnte:
    • zur Orientierung ist hierbei die Kita-Berufeliste heranzuziehen.
    • ist der Abschluss nicht gelistet, ist folgende Herangehensweise sinnvoll, um zu einer Entscheidung zu gelangen:
      • Inhalte der Ausbildung/des Studiums: Zu überprüfen in einer Fächerübersicht (Diploma Supplement, Transcript of records), Zeugnis etc. Die Inhalte sollen im überwiegend pädagogische Bereich liegen.
      • Ausrichtung/ Zielsetzung der Ausbildung/des Studiums: Welcher Altersbereich wird vor allem inhaltlich behandelt? Welche Einsatzmöglichkeiten können mit der Qualifikation erreicht werden? Passt dies zur zu betreuenden Altersgruppe in der entsprechenden GTP?
      • Dauer/Umfang der Ausbildung/des Studiums: Dauer in Jahren nicht immer aussagekräftig, wichtiger sind Unterrichtseinheiten (UE)/Stundenzahl oder ECTS (credits) beim Studium.

Bsp. Credits: Abgeschlossenes Bachelor Studium in Deutschland ca. 180 ECTS.

Bsp. Ausbildung: Erzieherausbildung > 3000 UE während des 3-jährigen Theorie-Anteils der Ausbildung.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Qualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde

  • Bezeichnung des Abschlusses: Achtung, eine Bezeichnung in einer Übersetzung (bei einem ausländischen Abschluss) kann variieren und beinhaltet evtl. nicht immer die gleichen Kontexte, wie ein ähnlich-namiges deutsches Studium, evtl. muttersprachlichen Titel vorlegen lassen (diese sind teilweise in der Kita-Berufeliste hinterlegt). Fächerübersicht überprüfen, um dies festzustellen.
  • Zeitpunkt des Abschlusses: Abschlüsse, die jahrzehntelang zurückliegen, können teilweise nicht gewertet werden, v.a. dann, wenn anschließend keine einschlägige (längerfristige) praktische Tätigkeit in diesem Arbeitsfeld vorzuweisen ist.
  • Praxisanteil: enthält die Qualifikation einen praktischen Anteil (Praxissemester, Praktikum)? In welchem Tätigkeitsbereich wurde dies absolviert?
  • Praktische Arbeitserfahrung: liegt Praxiserfahrung vor? Wie lange? In welchem Tätigkeitsbereich? Im Herkunftsland oder bereits in Deutschland? Lebenslauf vorlegen lassen, evtl. Arbeitszeugnisse zur Bestätigung der Angaben im Lebenslauf.

Um alle dies überprüfen zu können, werden i.d.R. beglaubigte, auf Deutsch übersetzte Unterlagen verlangt.

  • Bei ausländischen Berufsabschlüssen sind mangelnde Praxiserfahrungen tolerabel, wenn diese im Team aufgefangen werden können. Dies ist in Kindertageseinrichtungen der Fall, wenn z.B. weitere in Bayern regulär ausgebildete Fachkräfte als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
  • Anders ist das in einer GTP zu beurteilen, wenn die Kraft mit ausländischem Berufsanschluss über keine praktischen Erfahrungen verfügt und/oder auch nicht qualifiziert über die Bildungs- und Erziehungsziele bzw. die Inhalte des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans Auskunft geben kann, und diese die einzige Fachkraft in der GTP wäre.

Beispiele:

Als Fachkraft in der GTP eingesetzt werden können nach § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG die Berufe:

  • staatl. anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
  • staatl. anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
  • staatl. anerkannten Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen
  • staatl. anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger
  • staatl. anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A.

Weitere häufig angefragte Abschlüsse, die vom BLJA nach einjähriger Tätigkeit als Ergänzungskraft in einer deutschen Kindertageseinrichtung oder der GTP zu einer Einstufung als Fachkraft nach § 16 Abs. 6 Satz 3 AVBayKiBiG führen können, sind:

  • Bachelor in Bildungswissenschaften
  • Bachelor in Early Childhood Education

Fallbeispiel zur Vorgehensweise der Prüfung:

Abschluss: Dipl. Pädagogin aus Polen; Abschluss im Jahr 2021, anschließend 2 Jahre Tätigkeit in Polen in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Ziel: Fachkraft in einer GTP – überwiegendes Alter der zu betreuenden Kinder 0-3 Jahre

Prüfung:

  • Inhalte: Die Inhalte des Pädagogik Studiums aus Polen sind in etwa mit denen eines deutschen Studiums in Pädagogik vergleichbar, überprüft anhand der Fächerübersicht.
  • Ausrichtung: Es sind einschlägige Inhalte im Bereich Pädagogik der frühen Kindheit, Entwicklungspsychologie, Erziehungsmethodik etc. enthalten.
  • Dauer/Umfang: Dauer 4 Jahre, 240 ECTS
  • Bezeichnung: Stimmig mit Inhalten des Studiums.
  • Zeitpunkt: Abschluss im Jahr 2021.
  • Praxisanteil:  Das Studium hat keinen praktischen Anteil enthalten.
  • Praktische Arbeitserfahrung: 2 Jahre Tätigkeit als Fachkraft in einer Jugendhilfeeinrichtung in Warschau.

Ergebnis:

Näher zu eruieren wäre, ob es sich bei der Tätigkeit in einer Jugendhilfeeinrichtung in Warschau um Kinderbetreuung handelt und wie sie eingesetzt wurde. Aufgrund Aktenlage fehlen auf jeden Fall Kenntnisse zum Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan.

Der Einsatz als einzige pädagogische Fachkraft in einer GTP ist unter dieser Voraussetzung nicht möglich.

Empfohlen wird, praktische Erfahrungen im Umfang von mindestens einem Jahr in einer Kindertageseinrichtung oder GTP in Bayern zu erwerben, sowie eine Fortbildung zur Umsetzung des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind und das erforderliche Sprachniveau nachgewiesen wurde, kann der Einsatz als Fachkraft in einer GTP befürwortet werden.

 

 

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